Biken auf Wanderwegen
Ärger am Wanderweg, ein Dauerbrenner
«Nach Art. 43 Abs.1 des Strassenverkehrsgesetzes dürfen Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind – wie Fuss- und Wanderwege – mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden».
Damals, als dieses Gesetz erlassen wurde, gab es noch keine für solche Wege geeigneten Velos, es gab keine E-Bikes. Diese Wege sind «offensichtlich nicht dafür bestimmt». Es war viel zu mühsam, auf diesen Wegen zu fahren. Wenn dann doch einmal ein Unverbesserlicher mit dem Militärvelo ohne Gangschaltung und mit Rücktritt anzutreffen war, hat das niemand gestört.
Die Zeiten haben sich geändert, heute sind alle Wanderwege mit den E-Bikes befahrbar. Der Gummiparagraph in Art. 43 muss an die heutige Zeit angepasst werden. Wanderwege sollen wieder den zu Fuss gehenden überlassen werden. Die Wege auf denen Velos verkehren dürfen, es können auch Wanderwege sein, müssen entsprechend bezeichnet werden.
Im städtischen Raum wird anerkannt, dass Velos nicht auf das Trottoir gehören, obwohl es problemlos mit den Velos befahren werden kann. Hier funktioniert (mehr oder weniger) die Trennung der Nutzer. Das muss auch auf den Wander- und Bikewegen möglich sein. Die Freude am ungestörten Wandern und am ungestörten Biken wird erst dann für alle Freizeitsportler wieder zum Genuss. Das Bevölkerungswachstum in der Schweiz ist auch in der Freizeitaktivitäten spürbar. Es wird Zeit, die Regeln anzupassen.
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Absolut. "Trennung der…
Absolut. "Trennung der Nutzer."
Das muss insbesondere für Wohnblöcke gelten, was ich seit jeher fordere, zum Schutz der Verletzlicheren (wie Dauerkopfschmerzen, Herz/Kreislauf etc.) vor Immissionen.