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«Familiennachfolge, Aktiengesellschaft und Erbrecht: Das Gerüst hinter dem Generationenwechsel»

Wer den Betrieb weitergeben will, braucht mehr als einen Nachfolger. Die richtigen rechtlichen Instrumente entscheiden, ob die Nachfolge gelingt.

Fabienne
Peri
04.05.26 - 06:00 Uhr
Themenwelten
Dr. iur. Claudio Weingart, Rechtsanwalt und Notar bei Kunz Schmid Rechtsanwälte und Notare AG in Chur, berät Unternehmerfamilien in gesellschafts- und erbrechtlichen Fragen rund um die Nachfolgeplanung.
Dr. iur. Claudio Weingart, Rechtsanwalt und Notar bei Kunz Schmid Rechtsanwälte und Notare AG in Chur, berät Unternehmerfamilien in gesellschafts- und erbrechtlichen Fragen rund um die Nachfolgeplanung.

Das juristische Programm hinter den Phasen
Der Nachfolgeprozess folgt einem klaren Ablauf wie auf in diesem Artikel aufgeführt. Hinter jeder Phase steckt ein juristisches Programm. Was konkret zu regeln ist:

Bestandsaufnahme: Unternehmenswert, Vermögensstruktur, Güterstand, bestehende Verfügungen. Klärung der Interessen und Fähigkeiten aller Kinder.
Wahl der Nachfolgeform (Einzel-, Splitting- oder Holdingstruktur). Abstimmung der erbrechtlichen, eherechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Instrumente aufeinander.
Beurkundung von Erbvertrag, Ehevertrag, Aktionärsbindungsvertrag und Statutenanpassung. Schrittweise Übertragung mit steuerlicher Optimierung.
Begleitung der Übergangsphase, regelmässige Überprüfung der Verträge, Anpassung bei veränderten Verhältnissen.

Erbrechtliche Kernthemen

Pflichtteilsrecht: Was steht den anderen Kindern zu?
Sie haben mehrere Kinder, aber nur eines soll den Betrieb übernehmen. Was bekommen die anderen? Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil der Nachkommen 50 % des gesetzlichen Erbanspruchs; der Pflichtteil der Eltern ist weggefallen. Die sogenannte freie Quote — also der Teil des Nachlasses, über den der Erblasser frei verfügen kann — beträgt damit mindestens 50 %. Für Unternehmer bedeutet das: Ein designierter Nachfolger kann durch Testament oder Erbvertrag stärker begünstigt werden, ohne die Pflichtteile der Geschwister zu verletzen.

Ausgleichung: Was passiert mit Schenkungen zu Lebzeiten?
Viele Unternehmer übertragen Anteile bereits Jahre vor der eigentlichen Übergabe — etwa als Einstieg für den Nachfolger. Doch Vorsicht: Zuwendungen zu Lebzeiten unterliegen grundsätzlich der Ausgleichungspflicht. Sie werden beim Tod des Schenkers auf den Erbanspruch der Beschenkten angerechnet. Nur ein ausdrücklicher Dispens im Erbvertrag, dem alle Pflichtteilserben zustimmen, befreit den Nachfolger davon.

Erbteilung: Gerechtigkeit muss nicht gleich bedeuten.
Nicht im Betrieb tätige Kinder fair zu behandeln, ohne die Liquidität des Unternehmens zu gefährden — das ist eine der grössten Herausforderungen bei der Nachfolge. Der Unternehmer kann durch Teilungsvorschriften bestimmte Nachlassteile — etwa die Aktien — einem Erben zuweisen, ohne die Pflichtteile zu verletzen: Das Pflichtteilsrecht schützt nämlich nur die Quote, nicht das konkrete Objekt. Kinder, die nicht im Betrieb tätig sind, erhalten stattdessen andere Vermögenswerte oder Darlehen.

Vor- und Nacherbschaft (Art. 488 ff. ZGB): Wenn der Zeitpunkt der Übergabe noch offen ist.
Manchmal ist klar, wer den Betrieb einmal übernehmen soll — aber der Zeitpunkt noch nicht. Die Vor- und Nacherbeneinsetzung ermöglicht eine zeitlich gestaffelte Weitergabe: Der Vorerbe (z.B. der Ehepartner) erhält die Aktien zunächst, mit der Verpflichtung, sie zu einem festgelegten Zeitpunkt an den eigentlichen Unternehmensnachfolger weiterzugeben.

Gesellschaftsrechtliche Instrumente: Wer darf Aktionär werden?
Eine unterschätzte Frage bei Familienunternehmen: Was passiert, wenn ein Erbe seine Anteile verkaufen möchte — an wen auch immer? Sogenannte Vinkulierungsklauseln in den Statuten erlauben es, den Erwerb von Namenaktien an die Zustimmung der Gesellschaft zu binden und so zu verhindern, dass Anteile an Aussenstehende übergehen. Ergänzend sichert ein Aktionärsbindungsvertrag (ABV) den Zusammenhalt innerhalb der Familie: durch Vorkaufsrechte, Veräusserungsbeschränkungen und Stimmrechtsvereinbarungen.

Konfliktprävention: Denn Streit kostet mehr als ein guter Vertrag.
Familienstreitigkeiten zählen zu den grössten Risiken bei der Nachfolge — und zu den vermeidbarsten. Vorbeugend helfen: eine frühe und offene Kommunikation, eine transparente Unternehmensbewertung, faire Ausgleichslösungen für nicht operativ tätige Erben sowie eine Mediations- oder Schiedsklausel im Aktionärsbindungsvertrag.

Andrea Davaz

Aus der Praxis

«Mein Ziel ist es, den Familienfrieden zu sichern»

Andrea Davaz hat sechs Kinder, acht Enkelkinder — und einen Betrieb, den er enkelfähig aufgestellt hat. Im Interview erzählt der Fläscher Winzer, wie er die Nachfolge strukturiert hat, welche Fehler er vermieden hat und was er anderen Unternehmern rät, die denselben Weg gehen wollen.

Interview lesen

Praktische Gestaltungsinstrumente

Instrument Funktion Formerfordernis
Erbvertrag
(Art. 494 ff. ZGB)
Verbindliche Regelung der Nachfolge mit Pflichtteilsverzicht oder -reduktion; Teilungsvorschriften; Zuweisung der Aktien Öffentliche Beurkundung; Zustimmung aller Vertragsparteien erforderlich
Testament
(Art. 498 ff. ZGB)
Einseitige Verfügung: Teilungsvorschriften, Vermächtnisse, Auflagen und Bedingungen; Ernennung eines Willensvollstreckers Eigenhändig oder öffentlich beurkundet
Aktionärsbindungsvertrag (ABV) Verfügungsbeschränkungen, Vorkaufsrechte, Stimmbindung, Dividendenpolitik, Konkurrenzverbot, Nachfolgeklauseln Einfache Schriftlichkeit; empfohlen: Notar + Hinterlegung
Ehevertrag
(Art. 182 ff. ZGB)
Zuweisung des Unternehmens zum Eigengut; Einschränkung der güterrechtlichen Ansprüche zugunsten der Unternehmenskontinuität Öffentliche Beurkundung
Statutenrevision Vinkulierung (Art. 685a ff. OR), Stimmrechtsaktien, Familienklausel zur Beschränkung des Aktionärskreises Beschluss der GV; öffentliche Beurkundung

Empfehlungen
Eine optimale Lösung kombiniert stets mehrere Instrumente. Ein typisches Gestaltungspaket umfasst:

  1. Einen Ehevertrag zur güterrechtlichen Absicherung
  2. Einen Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht und Teilungsvorschriften
  3. Einen Aktionärsbindungsvertrag mit Vorkaufs- und Stimmrechtsregeln
  4. Eine Statutenanpassung mit Vinkulierung

Je früher diese Instrumente aufeinander abgestimmt werden, desto grösser der Gestaltungsspielraum — und desto kleiner das Konfliktpotenzial. Wer frühzeitig Steuer-, Erb- und Gesellschaftsrechtsspezialisten einbezieht, behält die Kontrolle über den Prozess und schützt, was aufgebaut wurde.

Vortrag am Bündner KMU-Tag

Familiennachfolge: Wenn Erbrechtliches auf Unternehmerisches trifft

· Andrea Davaz, Unternehmer · Weingut Davaz, Fläsch

· Claudio Weingart, Rechtsanwalt und Notar · Kunz Schmid Rechtsanwälte und Notare AG

Mi, 20. Mai 2026 · 18.25 – 18.45 Uhr Medienhaus Chur

Andrea Davaz hat die Nachfolge seines Fläscher Weinguts über Jahre hinweg strukturiert — mit Erbvertrag, Holding und Aktionärsbindungsvertrag. Claudio Weingart zeigt, welche rechtlichen Instrumente dahinterstecken und wie Unternehmerfamilien den Generationenwechsel rechtlich wasserdicht gestalten.

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Bündner KMU-Tag

Dieser Beitrag entstand in Kooperation anlässlich des Bündner KMU-Tags. Am 20. Mai 2026 bietet der kostenlose Anlass Referate, Talks und den persönlichen Austausch mit Fachpersonen im Medienhaus Chur.

Kunz Schmid

Rechtsanwälte und Notare AG

Grabenstrasse 8, 7000 Chur

www.kunzschmid.ch
Kunz Schmid – Die Kanzlei
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