«Familiennachfolge, Aktiengesellschaft und Erbrecht: Das Gerüst hinter dem Generationenwechsel»
Wer den Betrieb weitergeben will, braucht mehr als einen Nachfolger. Die richtigen rechtlichen Instrumente entscheiden, ob die Nachfolge gelingt.
Wer den Betrieb weitergeben will, braucht mehr als einen Nachfolger. Die richtigen rechtlichen Instrumente entscheiden, ob die Nachfolge gelingt.
Das juristische Programm hinter den Phasen
Der Nachfolgeprozess folgt einem klaren Ablauf wie auf in diesem Artikel aufgeführt. Hinter jeder Phase steckt ein juristisches Programm. Was konkret zu regeln ist:
Erbrechtliche Kernthemen
Pflichtteilsrecht: Was steht den anderen Kindern zu?
Sie haben mehrere Kinder, aber nur eines soll den Betrieb übernehmen. Was bekommen die anderen? Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil der Nachkommen 50 % des gesetzlichen Erbanspruchs; der Pflichtteil der Eltern ist weggefallen. Die sogenannte freie Quote — also der Teil des Nachlasses, über den der Erblasser frei verfügen kann — beträgt damit mindestens 50 %. Für Unternehmer bedeutet das: Ein designierter Nachfolger kann durch Testament oder Erbvertrag stärker begünstigt werden, ohne die Pflichtteile der Geschwister zu verletzen.
Ausgleichung: Was passiert mit Schenkungen zu Lebzeiten?
Viele Unternehmer übertragen Anteile bereits Jahre vor der eigentlichen Übergabe — etwa als Einstieg für den Nachfolger. Doch Vorsicht: Zuwendungen zu Lebzeiten unterliegen grundsätzlich der Ausgleichungspflicht. Sie werden beim Tod des Schenkers auf den Erbanspruch der Beschenkten angerechnet. Nur ein ausdrücklicher Dispens im Erbvertrag, dem alle Pflichtteilserben zustimmen, befreit den Nachfolger davon.
Erbteilung: Gerechtigkeit muss nicht gleich bedeuten.
Nicht im Betrieb tätige Kinder fair zu behandeln, ohne die Liquidität des Unternehmens zu gefährden — das ist eine der grössten Herausforderungen bei der Nachfolge. Der Unternehmer kann durch Teilungsvorschriften bestimmte Nachlassteile — etwa die Aktien — einem Erben zuweisen, ohne die Pflichtteile zu verletzen: Das Pflichtteilsrecht schützt nämlich nur die Quote, nicht das konkrete Objekt. Kinder, die nicht im Betrieb tätig sind, erhalten stattdessen andere Vermögenswerte oder Darlehen.
Vor- und Nacherbschaft (Art. 488 ff. ZGB): Wenn der Zeitpunkt der Übergabe noch offen ist.
Manchmal ist klar, wer den Betrieb einmal übernehmen soll — aber der Zeitpunkt noch nicht. Die Vor- und Nacherbeneinsetzung ermöglicht eine zeitlich gestaffelte Weitergabe: Der Vorerbe (z.B. der Ehepartner) erhält die Aktien zunächst, mit der Verpflichtung, sie zu einem festgelegten Zeitpunkt an den eigentlichen Unternehmensnachfolger weiterzugeben.
Gesellschaftsrechtliche Instrumente: Wer darf Aktionär werden?
Eine unterschätzte Frage bei Familienunternehmen: Was passiert, wenn ein Erbe seine Anteile verkaufen möchte — an wen auch immer? Sogenannte Vinkulierungsklauseln in den Statuten erlauben es, den Erwerb von Namenaktien an die Zustimmung der Gesellschaft zu binden und so zu verhindern, dass Anteile an Aussenstehende übergehen. Ergänzend sichert ein Aktionärsbindungsvertrag (ABV) den Zusammenhalt innerhalb der Familie: durch Vorkaufsrechte, Veräusserungsbeschränkungen und Stimmrechtsvereinbarungen.
Konfliktprävention: Denn Streit kostet mehr als ein guter Vertrag.
Familienstreitigkeiten zählen zu den grössten Risiken bei der Nachfolge — und zu den vermeidbarsten. Vorbeugend helfen: eine frühe und offene Kommunikation, eine transparente Unternehmensbewertung, faire Ausgleichslösungen für nicht operativ tätige Erben sowie eine Mediations- oder Schiedsklausel im Aktionärsbindungsvertrag.
Praktische Gestaltungsinstrumente
| Instrument | Funktion | Formerfordernis |
|---|---|---|
| Erbvertrag (Art. 494 ff. ZGB) |
Verbindliche Regelung der Nachfolge mit Pflichtteilsverzicht oder -reduktion; Teilungsvorschriften; Zuweisung der Aktien | Öffentliche Beurkundung; Zustimmung aller Vertragsparteien erforderlich |
| Testament (Art. 498 ff. ZGB) |
Einseitige Verfügung: Teilungsvorschriften, Vermächtnisse, Auflagen und Bedingungen; Ernennung eines Willensvollstreckers | Eigenhändig oder öffentlich beurkundet |
| Aktionärsbindungsvertrag (ABV) | Verfügungsbeschränkungen, Vorkaufsrechte, Stimmbindung, Dividendenpolitik, Konkurrenzverbot, Nachfolgeklauseln | Einfache Schriftlichkeit; empfohlen: Notar + Hinterlegung |
| Ehevertrag (Art. 182 ff. ZGB) |
Zuweisung des Unternehmens zum Eigengut; Einschränkung der güterrechtlichen Ansprüche zugunsten der Unternehmenskontinuität | Öffentliche Beurkundung |
| Statutenrevision | Vinkulierung (Art. 685a ff. OR), Stimmrechtsaktien, Familienklausel zur Beschränkung des Aktionärskreises | Beschluss der GV; öffentliche Beurkundung |
Empfehlungen
Eine optimale Lösung kombiniert stets mehrere Instrumente. Ein typisches Gestaltungspaket umfasst:
- Einen Ehevertrag zur güterrechtlichen Absicherung
- Einen Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht und Teilungsvorschriften
- Einen Aktionärsbindungsvertrag mit Vorkaufs- und Stimmrechtsregeln
- Eine Statutenanpassung mit Vinkulierung
Je früher diese Instrumente aufeinander abgestimmt werden, desto grösser der Gestaltungsspielraum — und desto kleiner das Konfliktpotenzial. Wer frühzeitig Steuer-, Erb- und Gesellschaftsrechtsspezialisten einbezieht, behält die Kontrolle über den Prozess und schützt, was aufgebaut wurde.
Bündner KMU-Tag
Dieser Beitrag entstand in Kooperation anlässlich des Bündner KMU-Tags. Am 20. Mai 2026 bietet der kostenlose Anlass Referate, Talks und den persönlichen Austausch mit Fachpersonen im Medienhaus Chur.