Das Vorgehen bei der Auflösung eines Mietverhältnisses
von Tobias Brändli, selbstständiger Rechtsanwalt und Vizepräsident des Regionalgerichts Landquart
Ein unbefristetes Mietverhältnis kann von den Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine gekündigt werden, falls im Sinne der Vertragsfreiheit keine längeren Fristen oder keine anderen Termine vereinbart wurden (Art. 266a Abs. 1 OR). Bei der Miete von Wohnungen gilt gemäss dem Obligationenrecht eine Kündigungsfrist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder bei fehlendem Ortsgebrauch auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer. Werden die geltenden Fristen oder Termine durch den Vermieter oder Mieter nicht eingehalten, so ist die Kündigung zwar gültig, jedoch gilt sie erst auf den nächstmöglichen Termin (Art. 266a Abs. 2 OR).
Richtig kündigen: Vorgehen des Mieters
Damit eine Kündigung gültig ist, muss diese vom Mieter schriftlich vorgenommen werden (Art. 266l Abs. 1 OR), d.h. die Kündigung hat durch einen Brief oder ein Telegramm mit eigenhändiger Unterschrift zu erfolgen. Bei der Kündigung einer Familienwohnung wird ausserdem die Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners verlangt (Art. 266m Abs. 1 OR). Kann diese nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, kann der Richter angerufen werden (Art. 266m Abs. 2 OR).
Kündigung durch den Vermieter
Um dem Mieterschutz Rechnung zu tragen, muss der Vermieter für eine Kündigung zwingend ein vom Kanton genehmigtes Formular verwenden, auf welchem angegeben wird, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will (Art. 266l Abs. 2 OR). Zur Gültigkeit hat der Vermieter dieses Formular auch zu unterzeichnen.
Bei der Kündigung einer Familienwohnung hat der Vermieter beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern ein separates Kündigungs-schreiben zuzustellen. Werden die hier genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Kündigung nichtig und somit unwirksam.