×

Wohnung individuell gestalten: Was ist erlaubt?

Im eigenen Zuhause möchten Sie sich wohl fühlen - und das gelingt am besten, wenn die Wohnung individuell gestaltet wird. Bei einer Mietwohnung ergeben sich allerdings schnell rechtliche Fragen, wenn die Wände bunt gestrichen oder Löcher gebohrt werden sollen. Was ist hier erlaubt, wo sind der Individualisierung Grenzen gesetzt?

Wohnen
Südostschweiz
29.03.17 - 15:42 Uhr
Wohnen
Wenn Sie umfangreiche Veränderungen in der Wohnung vornehmen wollen, sollten Sie eine schriftliche Einwilligung des Vermieters einholen - ansonsten drohen spätestens beim Umzug hohe Kosten für die Renovierung der Wohnung.

content.de

Bauliche Veränderung nur mit Einwilligung
Prinzipiell gilt in der Schweiz: Wenn der Mieter an der Wohnung etwas verändern möchte, muss der Vermieter um Erlaubnis gebeten werden. Um später hinsichtlich der Beweisbarkeit Komplikationen zu vermeiden, sollte diese Erlaubnis vom Vermieter schriftlich erteilt werden. Bei dieser Einwilligung dürfen auch Einschränkungen gemacht werden; beispielsweise darf der Eigentümer vorschreiben, dass bauliche Massnahmen nur durch ein bestimmtes Unternehmen oder mit bestimmten Materialien durchgeführt werden. Allerdings: Sobald eine Einwilligung erteilt wurde, darf der Vermieter diese nicht mehr zurückziehen.

Teurer Umzug: Vermieter kann erneutes Streichen der Wände verlangen 
Diese restriktive Rechtsprechung gilt allerdings nur für grössere bauliche Veränderungen, wozu beispielsweise das Streichen der Wände oder das Verlegen von Teppichen gilt - Dübellöcher, um ein Regal oder ein Bild aufzuhängen, sind davon nicht betroffen. Der Grund: Das Schweizer Recht verbietet nur Veränderungen, die nicht schnell wieder rückgängig gemacht werden können und Beschädigungen ohne Einwilligung des Vermieters. Das Bohren von Löchern, um ein Regal aufzuhängen, zählt aber zum gewöhnlichen Gebrauch. In der Praxis wird es häufig so gehandhabt, dass die Mieter die Wände trotzdem in anderen Farben streichen. Wer eine solche Gestaltungsmassnahme ohne Einwilligung des Vermieters vornimmt, muss spätestens, wenn das Mietverhältnis endet, mit entsprechenden Kosten rechnen. Dann ist entweder erneutes Streichen gefordert, um den alten Zustand wiederherzustellen - oder der Vermieter stellt die Renovierung in Rechnung.

Vermieter ist zur Instandhaltung verpflichtet
Sofern Sie beispielsweise den Bodenbelag nur erneuern möchten, weil der vorhandene Teppich abgenutzt ist, sollten Sie hingegen nicht aktiv werden. Hierbei handelt es sich um die üblichen Unterhaltspflichten des Vermieters. Eine vergilbte Wand muss also ebenso auf Kosten des Vermieters neu gestrichen werden, wie ein vollkommen abgenutzter Teppich ausgetauscht gehört. Massgeblich ist für eine solche Beurteilung aber der tatsächliche Zustand, und nicht das Alter: Eine Tapete, die auch nach zehn Jahren noch kein Grund zur Beanstandung liefert, muss deswegen nicht ersetzt werden - zu Schönheitsrenovierungen ist der Vermieter nämlich nicht verpflichtet.

Umfangreiche Renovierungen durch den Mieter: Wer zahlt?
Bei einigen baulichen Veränderungen, beispielsweise der Isolierung eines vermieteten Reihenhauses, schafft der Mieter der Immobilie einen echten Mehrwert. In diesem Fall haben Sie sogar einen Anspruch auf eine Entschädigung für den geldwerten Vorteil, den Sie dem Vermieter beschafft haben.
Allerdings: Auch hier muss natürlich im Vorfeld eine Einwilligung eingeholt werden. In einer solchen Situation muss der Vermieter Sie bei einem Umzug entschädigen, alternativ kann auch die sofortige Zahlung einer vereinbarten Summe vorgenommen werden. Einigen sich beide Parteien auf eine Reduktion des Mietzinses, ist dies ebenso zulässig.

Kommentieren
Wir bitten um euer Verständnis, dass der Zugang zu den Kommentaren unseren Abonnenten vorbehalten ist. Registriere dich und erhalte Zugriff auf mehr Artikel oder erhalte unlimitierter Zugang zu allen Inhalten, indem du dich für eines unserer digitalen Abos entscheidest.
Mehr zu Wohnen MEHR