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Bei anhaltender Kälte steigt die Gefahr von Frostschäden am Gebäude

Frost lässt nicht nur Seen und Bäche gefrieren, sondern auch das Wasser in den Leitungen unbeheizter Gebäudeteile. Immense Schäden sind nicht selten die Folge. Entsprechende Versicherungen, nicht aber die Gebäudeversicherung, übernehmen die Schäden. Um keine Leistungskürzungen hinnehmen zu müssen, ist es ratsam, präventive Massnahmen zu ergreifen.

Wohnen
Südostschweiz
03.02.17 - 09:03 Uhr
Wohnen
Bei anhaltender Kälte steigt die Gefahr von Frostschäden am Gebäude
Bild Archiv SO

Reto Nick / Geschäftsführer des Hauseigentümerverbands Schweiz (HEV), Sektion Graubünden

Wenn während Kälte- und Frostperioden in unbenützten Räumen die Temperaturen längere Zeit unter dem Gefrierpunkt liegen, besteht die grosse Gefahr, dass Wasserleitungen einfrieren. Wenn das Wasservolumen in den betroffen Leitungen wegen der Vereisung um etwa zehn Prozent zunimmt, steigt auch der Druck, und Schäden sind vorprogrammiert. Denn diesem Druck halten Leitungsrohre oftmals nicht stand und bersten. Zudem kann auch Heizöl in Rohren und Tanks eindicken, was dazu führen kann, dass die Heizung ausfällt.
Frostschäden werden häufig erst beim Einsetzen wärmerer Temperaturen oder nach dem Einschalten der Heizung sichtbar. Wenn das Eis erst einmal schmilzt und das Wasser durch das Leitungsleck ungehindert ausfliessen kann, sind Schadenssummen von mehreren 10 000 Franken zu erwarten. Von solchen Schäden betroffen sind insbesondere über längere Zeit unbewohnte Gebäude wie Ferienwohnungen, Lager- oder Kellerräume.

Im Schadenfall Fachleute beiziehen
Sind die Leitungen erst einmal eingefroren, sollen sie unter keinen Umständen selber aufgetaut werden. Denn Wasser, das durch plötzliches Freiwerden der Leitung ungehindert herausfliessen kann, führt unweigerlich zu weiteren Schäden. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, den Hauptwasserhahn unverzüglich zu schliessen und einen entsprechenden Fachmann, zum Beispiel einen Sanitärinstallateur, beizuziehen.

Wer bezahlt was?
Da Frostschäden nicht durch Elementarereignisse entstehen, kann die Gebäudeversicherung in einem solchen Fall nicht belangt werden.
Zuständig für Frostschäden ist grundsätzlich die freiwillige Gebäudewasserversicherung ohne Zuschlag. Durch die Gebäudewasserversicherung sind neben den Schäden, die auslaufendes Leitungs- oder Heizungswasser verursachen, auch die Kosten für das Auftauen sowie das Reparieren von eingefrorenen oder durch Frost beschädigten Wasserleitungen und die daran angeschlossenen Apparate mitversichert. Selbst Wasserleitungen, welche ausserhalb des Gebäudes im Boden verlegt sind, sind mitversichert, soweit sie dem versicherten Gebäude dienen.

Präventive Massnahmen ergreifen
Grosse Frostschäden sind oft vermeidbar. Die Versicherungen verlangen deshalb von ihren Versicherungsnehmern, dass gewisse Vorkehrungen zum Schutze leer stehender Gebäude getroffen werden. So ist es zum Beispiel wichtig, dass die Wasserleitungen und die daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparate entleert werden, wenn das Gebäude unbewohnt ist. Von dieser Massnahme kann abgesehen werden, wenn die Heizungsanlage unter angemessener Kontrolle in Betrieb gehalten wird. «Angemessen» richtet sich hier nach den konkreten Umständen und den örtlichen Gegebenheiten. Einfach und wirkungsvoll ist in jedem Fall das Schliessen des Haupthahns bei der Wasserzuleitung im Keller. Werden die vertraglichen Auflagen des Versicherers nicht eingehalten und entsteht daraus ein Wasserschaden, so sind die Versicherungen berechtigt, eine entsprechende Leistungskürzung vorzunehmen oder im Extremfall sogar den Schaden abzulehnen.

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