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Frisch verliebt – als unverheiratetes Paar in der Mietwohnung

Liebe ist eine Sache des Herzens. Trotzdem sollten unverheiratete Paare nicht kopflos handeln, wenn sie eine gemeinsame Wohnung beziehen. Es ist also genau zu überlegen, ob nur ein Partner oder beide den Mietvertrag unterschreiben. Beide Regelungen haben ihre eigenen Konsequenzen für Mieter und Vermieter. Problematisch wird es allenfalls bei einer

Wohnen
Südostschweiz
27.01.17 - 09:10 Uhr
Wohnen
Zwei oder nur eine Unterschrift unter dem Mietvertrag? Bei unverheirateten Paaren muss dies genau überlegt sein – denn beide Lösungen haben Vor- und Nachteile.
Bild Dieter Schütz/pixelio.de

Ruedi Spöndlin / Rechtsberater an der Hotline des Mieterinnen- und Mieterverbands Deutschschweiz

Moderne Paare halten den Partnerschaftsgedanken hoch. Deshalb unterzeichnen sie den Mietvertrag meistens gemeinsam. Den Vermietern einer Wohnung ist das recht, denn so können sie den Mietzins von beiden einfordern. Das bietet ihnen mehr Sicherheit.

Probleme bei der Trennung
Umso komplizierter wird es aber im Fall einer Trennung. Den gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag können nämlich nur beide Partner gemeinsam kündigen. Ein Beispiel: Eva zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus. Ihr Partner Klaus will aber nicht wahrhaben, dass die Beziehung definitiv zu Ende ist. Deshalb verweigert er die Unterschrift unter einer gemeinsamen Kündigung. Eva bleibt nun im Mietverhältnis «gefangen». Sie kann zwar ausziehen, haftet gegenüber dem Vermieter aber nach wie vor für den Mietzins. Theoretisch könnte sie Klaus vor Gericht zur Kündigung zwingen. Das kostet aber Geld und Nerven. Also bleibt ihr nichts anderes übrig, als zu warten, bis  ihr ehemaliger Partner und Ehemann ein Einsehen hat. Deshalb ist es für unver­heiratete Paare empfehlenswert, dass nur ein Partner den Mietvertrag unterschreibt – gerade wenn die Beziehung noch nicht gefestigt ist.
In diesem Fall ist aber auch klar, wer im Falle einer Trennung in der Wohnung bleiben darf. Das ist der Partner, der den Mietvertrag unterschrieben hat. Er kann also seinem Mitbewohner, seiner Mitbewohnerin kündigen. Somit besteht in der Beziehung jedoch ein gewisses Machtgefälle.

Zahlungspflicht nur bei Unterschrift
Unterzeichnen zwei Partner beide einen Mietvertrag, so müssen sie sogenannt solidarisch für den Mietzins und alle anderen Forderungen des Vermieters geradestehen. Das bedeutet, dieser kann von jedem Partner den gesamten Mietzins einfordern. Welchen er belangen will, ist seine Entscheidung.
Wird ein Partner für den gesamten Mietzins zur Kasse gebeten, ist es dessen Sache, vom andern die Rückerstattung seines Anteils zu verlangen. Wie viel dies ist, hängt davon ab, was das Paar miteinander vereinbart hat. Im Zweifel geht man von der Hälfte aus. Hat hingegen nur ein Partner seine Unterschrift unter den Mietvertrag gesetzt, kann der Vermieter nur bei diesem Geld einfordern.

Der Vermieter kann mitreden
Die Unterschrift von beiden Partnern bietet dem Vermieter auf jeden Fall mehr Sicherheit. Deshalb haben Paare oftmals keine Wahl, wenn sie eine gemeinsame Wohnung mieten wollen und der Vermieter darauf besteht, dass beide Bewohner unterschreiben.
Dies ist auch der Grund, warum Vermieter X bei seiner Mieterin Claudia anklopft, als deren Freund Patrick bei ihr einzieht. Er legt Claudia einen neuen Mietvertrag vor, den Patrick mitunterschreiben soll. Dazu sind sie aber nicht verpflichtet. Denn Claudia lebte bereits in der betreffenden Wohnung, ihr bestehender Mietvertrag gilt unverändert weiter. Und wenn die beiden heiraten? Ein Ehepaar kann seine Wohnung in jedem Fall nur gemeinsam kündigen, selbst wenn nur ein Partner den Mietvertrag unterschrieben hat. Unterzeichnen beide, haften sie solidarisch, sonst nicht. Einen Zwang zu einem neuen Vertrag gibt es auch dann nicht. Der Vermieter ist aber auf jeden Fall über die Heirat zu informieren.

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