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Wenn nach dem Auszug eine Rechnung folgt

Auf unangenehme Art ruft sich der frühere Vermieter bei Familie Hauser in Erinnerung. Zwei Monate nach dem Auszug schickt er eine Rechnung für Instandstellungsarbeiten. Müssen die Hausers diese bezahlen?

Wohnen
Südostschweiz
31.03.15 - 13:02 Uhr
Wohnen
Nachrechnung bei Auszug

Ruedi Spöndlin / Jurist und berät Ratsuchende an der telefonischen Mietrechtsberatung-Hotline des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbands

Nicht unbedingt. Zunächst sollten sie ein paar Formalitäten prüfen. Gemäss Artikel 267a OR muss der Vermieter der Mieterschaft nach der Wohnungsabgabe sofort mitteilen, für welche Schäden er sie verantwortlich machen will. «Sofort» heisst dabei innert zwei bis drei Werktagen. Haben die Hausers bei der Abgabe kein Protokoll unterzeichnet, in welchem sie die Verantwortung für die betreffenden Schäden übernehmen, müssten sie also spätestens eine Woche nach der Abgabe eine sogenannte Mängelrüge erhalten haben. Sonst kann der Vermieter seine Ansprüche an die alten Mieter zum Vornherein vergessen. Eine Ausnahme gilt für verdeckte Mängel, die bei der Abgabe nicht zu erkennen waren. Aber auch solche müsste der Vermieter den Hausers sofort mitteilen, nachdem er die Mängel entdeckt. Wenn er den Schaden einfach reparieren lässt und dann die Rechnung schickt, ist er zu spät.

Nicht zur Unterschrift drängen lassen 
Weiter muss der Vermieter beweisen, dass die betreffenden Schäden während der Mietdauer der Hausers eingetreten sind. Dazu braucht er in der Regel ein von ihnen unterzeichnetes Übernahme- und Abgabeprotokoll. Das bedeutet aber auch, dass man sich als Mieterin oder Mieter bei der Wohnungsabgabe nicht zur Unterschrift unter ein Protokoll drängen lassen sollte, mit dem man nicht einverstanden ist.

Altersentwertung berücksichtigen 
Beachten müssen die Hausers auch, dass sie nur für übermässige Abnutzung aufzukommen haben. Also etwa für Wasserflecken auf dem Parkett oder Kinderzeichnungen auf den Wänden. Die normale Abnutzung geht hingegen zulasten der Vermieterschaft. Dazu gehören etwa Schatten von Bildern und Möbeln auf den Wänden und Trampelpfade auf Bodenbelägen. Auch bei übermässiger Abnutzung ist die Altersentwertung zu berücksichtigen. Ein Beispiel: Eine Wand weist schwarze Kratzer auf. Dabei handelt es sich um übermässige Abnutzung. Da die Wand aber vor sechs Jahren zum letzten Mal gestrichen wurde, müssen die Hausers nur noch einen Viertel der Malerkosten übernehmen, da man bei Malerarbeiten auf Decken und Wänden von einer achtjährigen Lebensdauer ausgeht. Die Lebensdauer der verschiedenen Bauteile einer Wohnung findet sich in einer paritätischen Tabelle, die der Mieterinnen- und Mieterverband zusammen mit dem Hauseigentümerverband erarbeitet hat.

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