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Stolpersteine beim vorzeitigen Auszug

Die herkömmlichen Zügeltermine verlieren zunehmend an Bedeutung. Immer mehr Mieter ziehen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus. Sie alle müssen einen Nachmieter vorschlagen. Was aber, wenn die Vermieterschaft bei dieser Gelegenheit den Mietzins erhöhen will?

Wohnen
Südostschweiz
31.03.15 - 09:27 Uhr
Wohnen
Vorzeitiger Auszug
Bild Archiv Keystone

Von Ruedi Spöndlin / Jurist und berät Ratsuchende an der Hotline des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbands.

Kurzfristig bietet sich einem Arbeitnehmer die Chance, einen Job in London anzunehmen. Schon Anfang Februar soll er dort beginnen. Die Wohnung in der Schweiz kann der besagte Mieter jedoch gemäss Mietvertrag frühestens auf Ende März 2013 kündigen. Gemäss Gesetz gibt es eine Lösung für solche Fälle. Wenn ein zumutbarer Nachmieter gefunden werden kann, ist der Mieter von den mietvertraglichen Pflichten befreit. Der Vermieter erklärt jedoch bei dieser Gelegenheit, die Wohnung neu für 2000 Franken anstatt der bisherigen 1700 Franken vermieten zu wollen. Ob als Folge dieser Mietzinserhöhung neue Interessenten gefunden werden können, erscheint fraglich.

Vermietung zu gleichen Bedingungen 
Aber keine Sorge! Gemäss Gesetz (Art. 264 OR) ist der alte Mieter nur verpflichtet, eine Nachmieterschaft vorzuschlagen, die den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen übernimmt. Kann der ausziehende Mieter jetzt also die Hände in den Schoss legen und die Nachmietersuche vergessen? Nein, so einfach geht es auch wieder nicht. Der bisherige Mieter muss nun den Tatbeweis erbringen, dass es eine Person gibt, welche die Wohnung zu den bisherigen Bedingungen mieten würde. Die Wohnung kann also für 1700 Franken ausgeschrieben werden. Die Personen, die sich auf das Inserat melden, sollen umgehend dem Vermieter mitgeteilt werden. Er soll dann dem übernehmenden Mieter mitteilen, dass der zukünftige Mietzins 2000 Franken betragen wird. Ziehen sich die interessierten neuen Mieter zurück, muss der alte Mieter keinen Mietzins mehr bezahlen – und zwar von dem Zeitpunkt an, ab dem ein Nachmieter die Wohnung für 1700 Franken genommen hätte.

Sich gut dokumentieren 
Aus Beweisgründen sollten sich ausziehende Mieter von den Nachmietinteressenten am besten schriftlich bestätigen lassen, dass sie die Wohnung wegen des Mietzinsaufschlags von 1700 auf 2000 Franken nicht genommen haben. Beweismittel sind im Hinblick auf einen möglichen Rechtsstreit um den vorzeitigen Auszug ohnehin wichtig. Wer vorzeitig auszieht, sollte den Nachmietinteressenten beispielsweise nicht einfach Formulare in die Hand drücken und sie auffordern, sich selbst bei der Vermieter den Tatbeweis erbringen, dass es eine Person gibt, welche die Wohnung zu den bisherigen Bedingungen mieten würde. Die Wohnung kann also für 1700 Franken ausgeschrieben werden. Die Personen, die sich auf das Inserat melden, sollen umgehend dem Vermieter mitgeteilt werden. Er soll dann dem übernehmenden Mieter mitteilen, dass der zukünftige Mietzins 2000 Franken betragen wird. Ziehen sich die interessierten neuen Mieter zurück, muss der alte Mieter keinen Mietzins mehr bezahlen – und zwar von dem Zeitpunkt an, ab dem ein Nachmieter die Wohnung für 1700 Franken genommen hätte.

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