Heisses Eisen: Erneuerungen während der Mietdauer
Hat der Mieter während der Mietdauer das Anrecht auf Erneuerungen an der Mietsache? Wann soll oder muss ein Bauteil oder Apparat erneuert werden? Eine Antwort fällt je nach Situation unterschiedlich aus.
Hat der Mieter während der Mietdauer das Anrecht auf Erneuerungen an der Mietsache? Wann soll oder muss ein Bauteil oder Apparat erneuert werden? Eine Antwort fällt je nach Situation unterschiedlich aus.
Marc Berger / Immobilienbewirtschafter mit eidg. FA bei der Berger Immobilien Treuhand AG, Chur
Ein grosses Missverständnis bildet sehr oft die vorherrschende Meinung, ein Vermieter sei verpflichtet, Materialien, welche ihre Lebensdauer erreicht haben, zu erneuern. Als Beispiel dazu diene ein Dispersionsanstrich, welcher gemäss der paritätischen Lebensdauertabelle, welche vom Schweizerischen Hauseigentümerverband (HEV) und vom Schweizerischen Mieterverband gemeinsam erarbeitet wurde, über eine Lebensdauer von acht Jahren verfügt.
Streitfall neuer Anstrich
Mieterin Frau M. bezieht eine neue Wohnung. Zum Zeitpunkt des Einzugs beträgt das Alter des Anstrichs in der ganzen Wohnung drei Jahre. Mit anderen Worten: Vor drei Jahren wurde die Wohnung letztmals komplett gestrichen. Sechs Jahre später (in ungekündigtem Mietverhältnis) beschliesst Frau M., ihre Wohnung umzugestalten und die Möbel neu auszurichten. Die klobige Wohnwand weicht einem Gestell, und die grossen Bilder werden durch kleinere Gemälde ersetzt. Frau M. stellt fest, dass an den Wänden Schatten, von der ehemaligen Möblierung sichtbar sind. Ebenfalls lässt sich noch erkennen, wo die grossen Bilder an der Wand hingen. Frau M. kontaktiert ihren Vermieter und teilt ihm mit, dass der Anstrich in ihrer Wohnung nun neun Jahre alt ist und sie somit Anspruch auf eine frisch gestrichene Wohnung hat.
Keine automatische Erneuerung
Hat ein Anstrich seine Lebensdauer erreicht beziehungsweise überschritten, steht dem Mieter nicht automatisch das Recht zu, eine Erneuerung des Anstrichs zu verlangen. Vielmehr wird in einem solchen Fall der Anstrich objektiv betrachtet und bewertet. Der Vermieter begutachtet den Anstrich anlässlich eines Besichtigungstermins und erklärt anschliessend Frau M., dass dieser zwar nicht mehr einwandfrei, aber dennoch in einem guten Zustand sei und das Ausführen von Malerarbeiten zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismässig wäre. Frau M. ist mit der Antwort des Vermieters nicht restlos zufrieden und möchte es genauer wissen. Unter Zuhilfenahme eines anschaulichen Beispiels erklärt der Vermieter Frau M. den Sachverhalt: Macht man sich die gleiche Überlegung anhand eines Kühlschranks, welcher gemäss der schon erwähnten paritätischen Lebensdauertabelle eine solche von zehn Jahren hat, käme wohl niemand auf die Idee, ein solches Gerät nach Ablauf dieser Zeit zu ersetzen, wenn es noch einwandfrei funktioniert. Die Mieterin kann die Ausführungen des Vermieters nachvollziehen und zeigt sich damit einverstanden.
Lösung je nach Situation
Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Vermieter nicht vorbehaltlos verpflichtet ist, Bauteile, Materialien, Geräte und Apparate, welche ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch noch erfüllen, zu erneuern. Vielmehr liegt es in der Verantwortung des Vermieters, jede Situation separat zu betrachten und nach Ermessen entsprechend zu handeln.
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