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Das Eigenheim als Erbvorbezug

Wer Vermögenswerte als Erbvorbezug an seine Erben weitergeben will, muss zuerst die eigene Finanz- und Vorsorgesituation genaustens analysieren. Ein freiwilliger Vermögensverzicht könnte allenfalls bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen nicht beabsichtigte Folgen haben.

Wohnen
Südostschweiz
31.03.15 - 10:46 Uhr
Wohnen
Eigenheim Erbvorbezug

Renato Faoro /  Immobilienmakler bei Remax und eidg. diplomierter Betriebswirtschafter HF

Zwei Drittel der Schweizer Bevölkerung können gemäss einer Nationalfondsstudie ein Erbe antreten. Geerbt wird relativ spät. Die meisten Menschen sind deutlich über 50 und in ihrer Existenz gesichert, wenn sie erben. In der Phase der Familiengründung wäre sicherlich vielen mehr gedient, wenn sie zumindest einen Teil des Erbes vorzeitig beziehen könnten. Bevor dies geschieht, sollte die ältere Generation ihre finanzielle Situation gründlich analysieren, um sich klar zu werden, ob sie sich das überhaupt leisten kann.

Ergänzungsleistungen 
Aufgrund der hohen Lebenserwartung ist nicht auszuschliessen, dass man eines Tages pflegebedürftig wird. Kosten im Pflegeheim sind nur teilweise durch die Krankenkassen gedeckt. Den Rest müssen die Pflegeabhängigen selber tragen. Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten mit dem sonstigen Einkommen und Vermögen der versicherten Person die minimalen Lebenskosten nicht decken.

Vorsicht bei Vermögensverzicht 
Verbreitet ist die Ansicht, mit einem kurzfristig gewährten Erbvorbezug das mühsam ersparte Geld vor dem Zugriff des Pflegheims oder des Staats zu schützen und dann Ergänzungsleistungen zu beantragen. Die für die Ergänzungsleistungen zuständigen Stellen behandeln alle Erbvorbezüge von Nachkommen, Schenkungen und auch allfällige Liegenschaftsverkäufe unter dem Verkehrswert als einen freiwilligen Vermögensverzicht. Diese entäusserten Vermögenswerte sowie darauf berechnete hypothetische Zinsen werden bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen genauso berücksichtigt wie tatsächlich noch vorhandenes Vermögen. Es besteht keine gesetzliche Verjährungsfrist. Immerhin: Bei der Berechnung wird das Verzichtsvermögen ab dem Zeitpunkt des Verzichts jährlich um 10 000 Franken vermindert. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen kann damit wegfallen.

Professionelle Finanzplanung 
Die Fürsorge, die allenfalls dann einspringt, kann – je nach Praxis der Gemeinde – bei den Erben die Verwandtenunterstützung geltend machen und auf diese Weise quasi einen Teil des verschenkten Vermögens wieder zurückfordern. Es gilt: Grössere Schenkungen und Erbvorbezüge sollten auf jeden Fall stets im Rahmen einer professionellen Finanz- und Vorsorgeplanung erfolgen.

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