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Der Todesfall und seine rechtlichen Konsequenzen

Was passiert rechtlich beim Tod beim Tod eines Menschen? Wer tritt an dessen Stelle? Und wie handelt diese Gemeinschaft, die durch den Tod zwangsweise zusammengeführt wird und sich organisieren muss?

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04.04.24 - 06:00 Uhr

Fragen über Fragen, die sich vielen stellen, die vielleicht gerade ihren Lieblingsmenschen verloren haben. Das Gesetz lässt niemanden auf den Boden fallen, sondern hält eine Ordnung bereit. Gerade für diejenigen, die nicht verfügt haben, was nach ihrem Ableben geschehen soll. Das Gesetz sagt, wer die Erben einer Person sind: Es folgt dabei dem Kriterium der Blutsverwandtschaft und schafft innerhalb der Blutsverwandten eine Reihenfolge (sog. Parentelenordnung).

Parentelenordnung

Vereinfacht gesagt, will ein Nachlass im Stammbaum immer sinken. So sind die nächsten Erben einer Erblasserin ihre Nachkommen zu gleichen Teilen (Art. 457 Abs. 1 ZGB). Sind Nachkommen vorverstorben, so treten deren Nachkommen an ihre Stelle. Erst wenn eine Erblasserin keine Nachkommen hinterlässt, gelangt die Erbschaft je zur Hälfte an den Stamm ihrer Eltern (Art. 458 Abs. 1 und 2 ZGB). Sind sie vorverstorben, so will der Nachlass sofort wieder sinken, weshalb an die Stelle vorverstorbener Eltern deren Nachkommen treten. Aus Sicht der Erblasserin sind dies ihre Geschwister oder ihre Neffen und Nichten. Sind auch keine Erben in der elterlichen Parentel vorhanden, so geht die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern und von dort senkt sie sich wiederum auf alle Nachkommen der Grosseltern nach Graden und Stämmen (Art. 459 ZGB). Sind auch in der grosselterlichen Parentel keine Erben vorhanden, so fällt der Nachlass an den Kanton oder an die Gemeinde. Der einzige Erbe, der mit der Erblasserin nicht verwandt ist, ist ihr Ehegatte (oder bei einem gleichgeschlechtlichen Paar ihre Ehefrau). Der Ehegatte und die Ehegattin sind somit immer gesetzliche Erben.

Die Quoten – etwas Bruchrechnen

Nachdem wir festgestellt haben, wer Erbe ist, stellt sich die Frage, in welchem Ausmass ein Erbe am Nachlass beteiligt ist. Nachkommen erben zu gleichen Teilen. Die Eltern nach Hälften – und die Ehegattin erbt, wenn sie mit Nachkommen teilen muss die Hälfte. Muss die überlebende Ehefrau mit den (Schwieger-)Eltern teilen, so stehen ihr drei Viertel am Nachlass zu. Sind in der elterlichen Parentel des verstorbenen Ehemannes keine Erben vorhanden, so erbt sie den ganzen Nachlass als Alleinerbin. Hat also eine Ehefrau mit drei Kindern ihren Ehemann verloren, so erbt sie die Hälfte und die Kinder je einen Sechstel des Nachlasses. Ist die Ehe kinderlos geblieben und leben vom verstorbenen Ehemann noch die Mutter und ein Bruder, so erbt die Ehefrau drei Viertel des Nachlasses, während ihre Schwiegermutter und ihr Schwager je einen Achtel des Nachlasses erhalten.

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Der störrische Achtel-Erbe

Wichtig zu wissen ist nun, dass jeder Erbe in einer Erbengemeinschaft unabhängig von seiner Quote genau gleich viel zu sagen und mitzubestimmen hat, wie der Mehrheitserbe. Es gilt infolgedessen das Prinzip der Einstimmigkeit und nicht das demokratische Prinzip der Mehrheit. Ein Achtel-Erbe hat also genau die gleiche Macht, wie diejenige Erbin, die die verbleibenden sieben Achtel des Nachlasses erhält. Dies gibt damit jedem Erbe eine gewichtige Sperrminorität in die Hand, weil sich gegen seinen Willen nichts vollziehen lässt. Jede Verwaltungshandlung, jede Bezahlung einer Rechnung, die Räumung der Wohnung, das Streichen der Wände, der Verkauf des alten Autos und letztlich die Erbteilung bedürfen allesamt eines einstimmigen Beschlusses der Erben. Wer also den Suppenkasper als Miterben hat, wird leiden: „Nein, diese Suppe ess‘ ich nicht“, dürfte dieser störrisch sagen.

Wie leicht einzusehen ist, kann dies Erbteilungen streitanfällig machen, weil jede Handlung gegenseitig blockiert werden kann. Nicht selten werden dann auch über die Sperrminorität Machtkämpfe ausgetragen, so dass auch der Nichtjäger das Jagdgewehr für sich beanspruchen will, um sich vielleicht in anderer Sache in eine bessere Position zu bringen.

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Der Tote packt den Lebendigen

Das Prinzip der Einstimmigkeit ist einer der Gründe, weshalb Erbteilungen sich über eine längere Dauer hinziehen können. Ein anderer Grund für lange Verfahren ist, dass im Moment des letzten Atemzugs der Erblasserin alle ihre Erben sofort und unmittelbar in ihren Schuhen stehen. Die Erben verbinden sich durch den Tod zur Erbengemeinschaft und treten in alles ein, was die Erblasserin hinterlassen hat: Sie werden Mieter oder Vermieter, Eigentümer, Grundpfandschuldner, Besitzer, Konto- und Depotinhaber, Steuerschuldner und vieles mehr. Mit anderen Worten: In alle rechtlichen Beziehungen treten die Erben und sie tun dies alle gemeinschaftlich. Der Tote packt in diesem Sinne den Lebendigen und zieht ihn mit dem Tod in seinen gesamten Besitz mit allen Aktiven und Passiven. Wer dies alles nicht will, muss innerhalb von drei Monaten die Erbschaft ausschlagen, womit er als vorverstorben gilt. Wer aber nicht ausschlägt, tritt mit seinen Miterben in die Rechtsposition der Erblasserin und übernimmt nebst den Aktiven auch alle deren Passiven.

„Wer das Erbe nimmt, der schuldet“

Damit laufen die Erben Gefahr, dass die Aktiven des Nachlasses nicht genügen, um die Passiven zu decken. Den Schuldenüberhang müssten sie dann aus ihrem eigenen privaten Vermögen decken. Aus diesem Grund wollen die Erben nach dem Tod möglichst rasch Bescheid wissen, ob die Erblasserin ihnen Freuden (in der Form von Aktiven) oder Sorgen (in der Form von Passiven) hinterlassen hat. Und dies möchten die Erben möglichst rasch in Erfahrung bringen, weil sie nur binnen drei Monaten Zeit haben, die Erbschaft auszuschlagen. Das Bedürfnis nach Information ist deshalb nach dem Tod einer Person besonders gross – und nicht selten realisieren die Erben erst in diesem Moment, wie schlecht sie über die Vermögensverhältnisse der Erblasserin orientiert gewesen sind. Hilfreich kann in solchen Momenten eine eingesetzte Willensvollstreckerin sein, die dank ihrer Stellung rasch Informationen von den Banken und der Steuerverwaltung erhält, um den Erben einen ersten Überblick zu verschaffen. Ist kein Willensvollstrecker eingesetzt, dann mag der Antrag an das zuständige Regionalgericht helfen, ein öffentliches Inventar aufzunehmen, das einen guten Überblick über die vorhandenen Aktiven und Passiven gibt. Hierfür aber ist ein Schuldenruf im kantonalen Amtsblatt erforderlich, was vielen Erben aus Gründen der Pietät unangenehm ist.

 

Aus den vorstehenden Gründen kann eine Erbteilung eine heikle Aufgabe sein, weshalb es vielfach besser ist, die Erbteilung mit einem Erbvertrag oder mit einem Testament zu regeln.
Was es dabei zu beachten gilt erfahren Sie hier

Zusammenfassung für eilige Leser

  • Wer kein Testament hinterlässt, den beerben seine gesetzlichen Erben.
  • Die gesetzlichen Erben sind die blutsverwandten Verwandten – und zwar zuerst die Nachkommen. Nur bei kinderlosen Nachlässen erbt der Stamm der Eltern. Der Ehegatte und die Ehegattin sind immer gesetzliche Erben.
  • Die Erbengemeinschaft muss immer einstimmig entscheiden. Unabhängig seiner Quote hat jeder Erbe das gleiche Stimmengewicht. Es gelten somit das Einstimmigkeits- und das Kopfstimmprinzip. Das Störpotential eines unzufriedenen Erben ist infolgedessen gross.
  • Durch den Tod werden alle Erben zur Erbengemeinschaft verbunden. Sie treten kraft Universalsukzession ab dem Moment des Todes in alle rechtlichen Beziehungen der Erblasserin und erben gesamthaft alle Aktiven und Passiven.
  • Jeder Erbe hat das gleiche Recht auf eine Sache im Nachlass.
  • Der Informationsbedarf nach dem Tod ist gross; denn die Erben haften für die Schulden der Erblasserin solidarisch und mit ihrem ganzen privaten Vermögen.
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