Regierung passt Eigenmietwert-Härtefallklausel an
Ein Bundesgerichtsurteil hat eine Tessiner Steuerpraxis für verfassungswidrig erklärt. Die Tessiner haben die Praxis von Graubünden abgeschaut. Deshalb hat nun die Bündner Regierung darauf reagiert.
Ein Bundesgerichtsurteil hat eine Tessiner Steuerpraxis für verfassungswidrig erklärt. Die Tessiner haben die Praxis von Graubünden abgeschaut. Deshalb hat nun die Bündner Regierung darauf reagiert.
Wer ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung besitzt und in diesem wohnt, der muss dieses Eigenheim als Einkommen versteuern. Das passiert über den sogenannten Eigenmietwert. Die Kantone haben unterschiedliche Regeln, was die Höhe des Eigenmietwertes angeht. In Graubünden muss 70 Prozent des Betrages, den man erreichen könnte, wenn man die Wohnung oder das Haus nicht selber nutzen, sondern an andere vermieten würde, versteuert werden. Für Personen, die nur geringe Einkünfte haben, könnte diese Steuer allerdings dazu führen, dass diese nur mit Mühe den geforderten Steuerbetrag stemmen können. Deshalb kennt der Kanton Graubünden bereits seit 15 Jahren eine Härtefallklausel. Diese besagt, dass es Steuererleichterungen gibt, wenn der Eigenmietwert mehr als 30 Prozent der gesamten Bareinkünfte (beispielsweise AHV-Renten) ausmacht. Das betrifft rund 1700 Personen in Graubünden. Der Kanton Tessin hat sich die Härtefallregelung von Graubünden abgeschaut. Doch das Bundesgericht hat die Regelung als verfassungswidrig erklärt. Es hat festgehalten, dass der Eigenmietwert in jedem einzelnen Fall mindestens 60 Prozent der Marktmiete betragen muss und nicht an Bareinkünfte gekoppelt werden kann.
Anpassung aufs Jahr 2024
Der Kanton Graubünden hat die Situation in den vergangenen Wochen analysiert. Er hatte dabei drei Varianten zur Auswahl: Trotz Bundesgerichtsurteil den Status quo beibehalten, die Härtefallklausel komplett aufheben oder die Klausel ergänzen. Die Bündner Regierung hat sich an der dienstäglichen Sitzung für die dritte Variante entschieden.
«Die Härtefallklausel wird mit einem Vorbehalt ergänzt. Demnach muss der Eigenmietwert stets mindestens 60 Prozent des Marktmietwerts betragen. Damit wird sowohl dem ursprünglichen politischen Willen als auch dem Tessiner Bundesgerichtsurteil Rechnung getragen», schreibt die Exekutive in einer Mitteilung.
Da in der Steuerverwaltung ab dem 1. Januar 2024 eine neue Deklarationssoftware und ein neues elektronisches Veranlagungsprogramm eingesetzt werden, tritt der neue Vorbehalt erst auf dieses Datum in Kraft.
Patrick Kuoni ist Redaktor bei Südostschweiz Print/Online. Er berichtet über Geschehnisse aus dem Kanton Graubünden. Der Schwerpunkt seiner Berichterstattung liegt auf den Themenbereichen Politik, Wirtschaft und Tourismus. Wenn er nicht an einer Geschichte schreibt, ist er als einer der Tagesverantwortlichen für die Zeitung «Südostschweiz» tätig. Patrick Kuoni ist in Igis (heutige Gemeinde Landquart) aufgewachsen und seit April 2018 fester Teil der Medienfamilie Südostschweiz. Mehr Infos
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