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Geiselnehmer wird vorerst nicht ausgeschafft

Das Kantonsgericht Graubünden hat einen Beschluss des Amtes für Justizvollzug aufgehoben. Im letzten August beschloss das Amt, den Geiselnehmer von Zizers vorzeitig zu entlassen und direkt auszuschaffen.

26.06.17 - 16:54 Uhr
Politik
Im Erotik-Etablissement Midnight beim Autobahnanschluss Zizers verschanzte sich der Täter.
Im Erotik-Etablissement Midnight beim Autobahnanschluss Zizers verschanzte sich der Täter.
THEO GSTÖHL

Der Syrer, der im Oktober 2013 drei Geiseln im Erotik-Etablissement Midnight beim Autobahnanschluss Zizers festgehalten hatte, kann vorerst nicht ausgeschafft werden. Das Kantonsgericht Graubünden hat den entsprechenden Beschluss des Amtes für Justizvollzug (AJV) in dritter Instanz gekippt.

Im «suedostschweiz.ch» vorliegenden Urteil begründet das Kantonsgericht den Entscheid damit, dass das AJV «eine Beurteilung zur Gemeingefährlichkeit des Häftlings» unterlassen habe. Diese Beurteilung ist laut dem Kantonsgericht aber notwendig, wenn der Häftling «nicht zweifelsfrei keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstelle».

Diese Beurteilung muss das AJV nun vor allem «im Hinblick auf einen Verbleib in der Schweiz» nachholen. Ohne die Beurteilung auf Gemeingefährlichkeit durch die Strafvollzugskommission Ostschweiz fehle jede Grundlage zu einer vorzeitigen Entlassung auf Bewährung.

Die eigentlich gute Prognose

Die Psychiatrischen Dienste des Kantons Graubünden hatten dem syrischen Häftling im Sommer 2015 gute Chancen auf ein Leben ohne weitere Straftaten attestiert. Dies schien das AJV aber nicht gross zu kümmern: Aus dem Beschluss des AJV geht gemäss dem Kantonsgericht nämlich nicht hervor, warum der Häftling trotz günstiger Prognose ausgeschafft werden sollte.

In einem weiteren Punkt kritisiert das Kantonsgericht, dass die erstinstanzliche Verfügung des AJV «äusserst knapp begründet» worden sei. Erst eine Stellungnahme des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) hätte diese ergänzt. Dennoch hat auch das DJSG den ersten Entscheid des AJV, nach dem der Syrer hätte vorzeitig entlassen und ausgeschafft werden sollen, bis zuletzt gestützt. Das Kantonsgericht befand dies nun für rechtswidrig.

Der bei der Tat 30-jährige Syrer war im  November 2014 vom Bezirksgericht Landquart zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Ihm wurden diverse Vergehen, darunter Geiselnahme, Gefährdung des Lebens und sexuelle Nötigung in mehreren Fällen zur Last gelegt. Seine ordentliche Haftstrafe dauert noch bis Anfang April 2018.

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