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Waadtländer Arzt wegen Sterbehilfe zu Gefängnis bedingt verurteilt

Ein Waadtländer Arzt ist am Montag vom Bezirksgericht in Vevey wegen aktiver Sterbehilfe zu zwei Jahren Gefängnis bedingt verurteilt worden. Er hatte einer 86-jährigen Patientin im Juni 2015 ein tödliches Medikament gespritzt.

Agentur
sda
30.09.19 - 19:45 Uhr
Blaulicht
Nach den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) ist die ärztliche Suizidhilfe ethisch dann vertretbar, wenn der Patient urteilsfähig ist oder wenn er unerträglich unter einer Krankheit oder einer…
Nach den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) ist die ärztliche Suizidhilfe ethisch dann vertretbar, wenn der Patient urteilsfähig ist oder wenn er unerträglich unter einer Krankheit oder einer…
KEYSTONE/GAETAN BALLY

Der 44-jährige Angeklagte war der Hausarzt der Familie. Er war angeklagt, seiner schwer kranken Patientin zu Hause eine Injektion des Medikaments Curare verabreicht zu haben, die zum Tod führte. Die Patientin litt unter einer schweren Herz- und Lungenkrankheit und zeigte Anzeichen von Demenz.

Der Waadtländer Staatsanwalt Eric Cottier warf dem Arzt vor Gericht vor, die Standesregeln der Ärzte überschritten und das Gesetz verletzt zu haben. Er zeigte sich in seinem Plädoyer überzeugt davon, dass der Mediziner allein über das Schicksal der kranken Frau entschieden habe.

Bei der Urteilsverkündung in Vevey zeigte sich der in Pully praktizierende Arzt erleichtert. Über hundert seiner Patienten und Verwandten hatten den Prozess mitverfolgt. Das Gericht setzte die bedingte Gefängnisstrafe für fünf Jahre zur Bewährung aus.

In seiner Begründung hielt es fest, der Arzt sei überzeugt gewesen, seine Patientin stehe kurz vor dem Tod. Dabei habe er sich nur auf die Ansicht des Ehemanns der Betagten gestützt. Diese Meinung habe aber nicht mit jener anderer Ärzte übereingestimmt.

Der Angeklagte habe Curare in der Absicht mitgebracht, seine Patientin zu töten und nicht wie von ihm vorgebracht zur Pflege. Es bestünden aber erhebliche Zweifel, ob die Tat geplant war. Der Arzt habe zwar überheblich und voreingenommen gehandelt, aber doch in der Absicht das Leiden der Frau zu lindern.

Er habe aber die Grenzen der direkten und indirekten Sterbehilfe überschritten, sagte die Gerichtspräsidentin. Eine Einwilligung der Kranken habe nicht vorgelegen. Zugute hielt sie dem Arzt seine ehrenwerten Absichten und das nicht existente Rückfallrisiko. Möglich gewesen wäre ein Strafmass ab fünf Jahren wegen vorsätzlicher Tötung.

Arzt als Vertrauensperson

Die verstorbene Frau hatte 2012 eine Erklärung unterzeichnet, welche den Arzt und ihren Sohn als Vertrauenspersonen bestimmte. Ausserdem äusserte sie darin, dass sie lebensverlängernde Therapien um jeden Preis ablehne.

Im April 2015 brach sich die damals 82-Jährige einen Wirbel. Sie wurde daraufhin im universitären Behandlungs- und Rehabilitationszentrum Sylvana des Universitätsspitals Lausanne CHUV in Epalinges VD hospitalisiert.

Der 90-jährige Ehemann der Verstorbenen erschien letzte Woche als Zeuge vor dem Bezirksgericht in Vevey. Gemäss der Anklageschrift befürchtete er, dass die Ärzte im Zentrum Sylvana seiner Frau lebensverlängernde Therapien verschrieben anstatt ihr Leiden mit Hilfe von palliativer Medizin zu lindern und zu verkürzen.

Am 15. Juni 2015 erhielt die kranke und bereits sehr erschöpfte Frau die Erlaubnis, das Spital für einige Stunden zu verlassen. «Ich dachte, sie würde diesen Tag zu Hause verbringen und wieder zurückkehren. Ich wusste, dass sie erfreut war, ihren Arzt zu sehen, da es eine grosse gegenseitige Wertschätzung gab», erklärte der Ehemann bei der Anhörung vor Gericht.

Nach dem Essen habe sich seine Frau in ihrem Zimmer schlafen gelegt. Als sie zwei Stunden später wieder erwacht sei, sei es ihr schlecht gegangen und habe nur noch mit grossen Schwierigkeiten sprechen und atmen können. «Es ist furchtbar, seine Frau so leiden zu sehen, ohne etwas machen zu können», fügte der Mann hinzu.

Absolutes Vertrauen

Der Hausarzt sei schliesslich mit seinem Arztkoffer gekommen. Zuerst habe er nicht gewusst, dass der Mediziner seiner Frau eine tödliche Spritze gegeben habe, erzählte der Mann weiter. Er habe aber absolutes Vertrauen in den Hausarzt gehabt. Dieser habe seinen Entscheid nicht einfach so getroffen. Es habe keine Möglichkeit gegeben, das Leiden seiner Frau zu beenden oder sie zu heilen.

Gegenüber dem Spital Sylvana hatte der Arzt das Ableben der Frau als «natürlichen Tod» deklariert. Die Spitaldirektorin, welcher die Umstände des Todes verdächtig vorkamen, zeigte den Fall bei den Behörden an.

Im Kanton Basel-Landschaft war diesen Juli die Sterbehelferin Erika Preisig wegen Verstössen gegen das Heilmittelrecht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von 20'000 Franken verurteilt worden. Vom Vorwurf der Tötung hatte sie das Baselbieter Strafgericht freigesprochen.

Die Ärztin Preisig hatte 2016 eine psychisch kranke Frau in den Tod begleitet, ohne zuvor ein psychiatrisches Fachgutachten über deren Urteilsfähigkeit einzuholen. Die Staatsanwaltschaft hatte fünf Jahre Freiheitsstrafe für vorsätzliche oder fahrlässige Tötung gefordert, dies in mittelbarer Täterschaft - die Frau hatte den Gifthahn eigenhändig geöffnet.

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1) Fremdbestimmung im wesentlichsten Punkt des Lebens, dem Sterben, finde ich entwürdigend (quasi: nur weil ich ähnlich geschwächt/hilflos bin wie ein Kleinkind, bin ich kein Kleinkind). Auch verstehe die Begründungen der Sterbehilfegegner nicht, sondern diese scheinen Zeiten zu reminiszieren
wie mittelalterlicher Obrigkeit, gegenteilig der Gleichberechtigung.
Zumindest bei Menschen, die Sterbehilfe forderten, aber nicht bekamen, sollten sich umgekehrterweise Lebens-/Leidens-verlängerungs-Ärzte vor Gericht rechtfertigen müssen wegen vom Betroffenen abgelehnten Leiden, was furchtbare und lange Erlebnisse beinhalten kann, wobei ich noch nirgends eine vernünftige Begründung erfuhr, wozu das gut sein soll, zumal wenn es der Betroffene nicht will bzw. früher stets erklärte mündlich oder schriftlich, es nicht zu wollen - nun, wer möchte das schon wollen an sich selbst: körperlich beispielsweise Atemnot, seelisch beispielsweise das Miterlebenmüssen des eigenen infausten Zerfalls; während in Westernromanen nur allein das Warten im Jail als noch schlimmer als das Sterben selbst bereits beschrieben wurde.
2) Hingegen wer sich Lebensverlängerung wünscht, kann das ja ohnehin haben.
3) Schwierig beurteilbar sind Fälle, wo die betroffene Person nicht mehr urteilfähig ist, ergo gesetzlich von Sterbehilfe ausgeschlossen ist, unabhängig von ihrem subjektiven - und nur dieses sollte aus Respekt vor dem Sterbenmüssenden zählen - Leiden. Für diesen Wert der Menschlichkeit sollte jedoch - sogar noch mehr - das gelten, was auch für Werte im Testament gilt: dass vordefiniert werden darf, was im einmal eintretenden Falle mit ihnen geschehen soll.

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