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Bundesgericht lässt Baupläne für Ferienhäuser in Vals platzen

Das Bundesgericht hat zwei Baugesuche für Ferienhäuser in Vals aufgehoben, die als touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen geplant waren. Die Häuser liegen mehrere Kilometer vom damit verbundenen Hotel entfernt, sodass die betriebliche Einheit fehlt.

Agentur
sda
03.10.19 - 12:00 Uhr
Politik
Das Bundesgericht hat zwei Baugesuche für touristisch bewirtschaftete Ferienhäuser in einem Weiler von Vals abgewiesen. (Archivbild)
Das Bundesgericht hat zwei Baugesuche für touristisch bewirtschaftete Ferienhäuser in einem Weiler von Vals abgewiesen. (Archivbild)
KEYSTONE/GIAN EHRENZELLER

Es sei unwahrscheinlich, dass die Feriengäste der im Weiler Leis geplanten Ferienhäuser die Angebote und die Infrastruktur des Hotels in Vals nutzen würden, schreibt das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass die Gäste aufgrund der Distanz von rund 3,5 Kilometern das Hotel nur zum Schlüsselholen und -zurückbringen aufsuchen würden.

Insofern reicht der zwischen Hotel und Bauherren abgeschlossene Bewirtschaftungsvertrag nicht für eine Bewilligung von touristisch bewirtschafteter Zweitwohnungen aus, führt das Bundesgericht aus. Das Kriterium des einheitlichen Betriebs setze vielmehr einen gewissen räumlichen Zusammenhang voraus.

Die Entstehung der entsprechenden Bestimmung zeigt laut Bundesgericht, dass dem Gesetzgeber eine kommerzielle Bewirtschaftung durch eine Vermarktungs- und Vertriebsorganisation allein nicht reichte. Das Parlament habe eine Gefahr des Missbrauchs gesehen, wenn touristische Wohnungen ausserhalb einer hotelähnlichen Struktur angeboten würden.

Das Gesetz verlange objektive und kontrollierbare Elemente, um sicherzustellen, dass die Wohnungen langfristig touristisch bewirtschaftet werden, schreibt das Bundesgericht in seinen Erwägungen. Ein Bewirtschaftungsvertrag könne hingegen mit Einverständnis der beiden Parteien jederzeit aufgelöst werden.

Keine Planungszone

Die Gemeinde Vals hatte 2017 die Baubewilligungen unter Auflagen erteilt - auch bezüglich des Bewirtschaftungsvertrags. Eine Beschwerde des Vereins Helvetia Nostra wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab. Das Bundesgericht hat dem Verein nun im Hauptpunkt Recht gegeben.

Abgewiesen haben die Lausanner Richter den Antrag, für die unüberbauten Parzellen im Weiler Leis eine Planungszone zu verfügen. Der damit einhergehende Baustopp sollte genutzt werden, um die Auszonung gewisser Parzellen zu überprüfen.

In der Gemeinde Vals beträgt der Zweitwohnungsanteil weit über 20 Prozent. Deshalb dürfen keine Zweitwohnungen mehr gebaut werden. Die Gemeinde verfügt zudem über zu grosse Baulandreserven und muss deshalb ihren Bau- und Zonenplan überarbeiten. (Urteil 1C_511/2018 vom 03.09.2019)

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Der Entscheid des Bundesgerichtes ist logisch und folgerichtig. Mich erstaunt aber einmal mehr, wie das Verwaltungsgericht in dieser Frage entschieden hat. Was denken sich unsere Verwaltungsrichter bei Ihren Entscheiden? Ich habe je länger je mehr den Eindruck, dass das Verwaltungsgericht politisch wirtschaftliche Entscheide - meistens zu gunsten der öffentlichen Hand - fällt und nicht Entscheide wie sie das Recht eigentlich verlangen. Die Gemeinde Vals wollte diese Ueberbauung demzufolge hat das Verwaltungsgericht versucht, die Gemeinde Vals mit ihrem Entscheid zu begünstigen. Ob nun der Entscheid rechtlich korrekt ist, hat dem Verwaltungsgericht anscheinend keine Rolle gespielt. Diese Entwicklung ist sehr bedenklich und es war nicht das erste Mal, dass das Verwaltungsgericht vom Bundesgericht zurückgepfiffen wurde (siehe z.B. Sonderjagsinitiative). Es ist endlich an der Zeit, das Verwaltungsgericht mit unabhängigen Richtern zu bestücken, die aufgrund der Sachlage und nicht aus politisch wirtschaftlichen Gründen für die öffentliche Hand entscheiden.

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