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Das Fundbüro – eine Anlaufstelle für viele Fälle

Fundgegenstände gehören ins Fundbüro – dies wurde vielen Leuten so beigebracht.

Andri
Dürst
14.04.21 - 08:00 Uhr
Leben & Freizeit
Fein säuberlich etikettiert und aufbewahrt – ein Blick in den Bestand des Davoser Fundbüros.
Fein säuberlich etikettiert und aufbewahrt – ein Blick in den Bestand des Davoser Fundbüros.
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In letzter Zeit konnte man aber in den sozialen Medien vermehrt beobachten, wie Fotos von Fundgegenständen in virtuellen Gruppen gepostet werden mit der Bitte, die betroffene Person möge sich melden. Ist das aber rechtlich zulässig? Die DZ hat bei der Gemeinde nachgefragt.
«Schirm, Brülle, Mäntel, Zylinder, Schueh, Köfferli, Mäppli, Schlüssel, Portemonnaie, Gebiss, sämtlichi Bücher vom Wiechert, Bluemestöck, Chleiderbürschte, Nagelscherli, Stehlampe, Händsche, Chlüre, Bräuner, Erdbeertürtli, Vogelchäfig, Dameuhre, Herresocke, Damehüet und Trambillett», all das hat der geduldige Beamte in der Kabarett-Nummer «s‘Fundbüro» von Walter Roderer auf Lager. Nicht ganz so ausgefallene Sachen gibt es beim Davoser Fundbüro, das dem Ordnungsamt angegliedert ist. Der zuständige Amtsleiter Mirko Pianta erklärt, wie rechtlich mit Fundgegenständen umgegangen werden muss. «Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (siehe Kasten) regelt den rechtlichen Rahmen. Zusätzlich gibt es die ‹Verordnung über das Fundbüro und die Behandlung von Fundsachen› auf Gemeindeebene». Die Kurzfassung des Ganzen: Wer etwas findet, muss es bei einem Fundbüro oder bei der Polizei abgeben – oder publizieren.

Facebook-Post: Ja, aber

«Postet auf Facebook jemand etwas zu einem Fundgegenstand, ist das zwar rechtens, aber nicht immer zielführend», erklärt Mirko Pianta. Daher betont er, gefundene Sachen unbedingt abzugeben – sei dies während der Büroöffnungszeiten im Rathaus oder ausserhalb dieser Zeiten auf dem Posten der Kantonspolizei. Gegenstände, die ins Fundbüro gebracht werden, erfasst die Mitarbeiterin Tamara Schnelli immer akribisch. «Die gesamte Liste ist zudem auf der Gemeinde-Homepage aufgeschaltet, sodass man sich via Internet erkundigen kann, ob ein verlorener Gegenstand bei uns abgegeben wurde», erklärt sie. Holt man bei ihr einen Fundgegenstand ab, darf man ihn nach Bezahlung einer Gebühr von mindestens fünf Franken wieder zu sich nehmen.

Vorgehen bei Sonderfällen

Während Handschuhe, Mützen, Uhren und Brillen relativ unkomplizierte Gegenstände sind, gibt es auch «exotischere» Fälle. Bei Schlüsseln kann das Fundbüro mit einer Anfrage beim Hersteller ermitteln, um welche Liegenschaft es sich handelt, sodass die entsprechende Liegenschaft kontaktiert werden kann. Auch bei Handys findet eine Rückverfolgung statt: Anhand der SIM-Karten-Nummer werden via Kantonspolizei die Eigentümer ermittelt – allerdings ist dies bei ausländischen Nummern teilweise schwierig.
Ebenfalls Sache der Kantonspolizei sind Velos: Da Fahrräder vielfach gestohlen sein könnten, wird dies von der «Kapo» behandelt. Findet jemand ein Velo, wird es von einem Polizeibeamten angebunden und dabei ein Schild befestigt, mit dem der Eigentümer gebeten wird, sich auf dem Posten zu melden. Meldet er sich nicht, wird das Velo nach einem Jahr Verwahrung freigegeben. Sehr speziell wird es, wenn verderbliche Waren abgegeben werden – beispielsweise ein Rucksack mit Proviant. Hierzu sieht die oben erwähnte Gemeindeverordnung folgendes vor: «Fundsachen, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder raschem Verderben ausgesetzt sind, werden mit Genehmigung des Landammanns nach den Vorschriften über die öffentliche Versteigerung oder den Freihandverkauf (Art. 15 und 16) verwertet».

Was hat der Finder davon?

Tamara Schnelli schätzt, dass im Allgemeinen 20 bis 30 Prozent aller abgegebenen Sachen wieder den Weg zu ihrem Besitzer finden. «Gegenstände mit einem Wert unter 1000 Franken bewahren wir ein Jahr lang auf, teurere Sachen sogar fünf Jahre». Die Finder haben übrigens Anrecht auf einen Finderlohn. Dieser soll gemäss ZGB «angemessen» sein, in der Praxis hat sich oft ein Anteil von 10 Prozent des Wertes etabliert. Meldet sich der eigentliche Besitzer eines Fundgegenstandes innert fünf Jahren nicht, so geht er nach dieser Zeit in den Besitz des Finders über. Etwas im Fundbüro abzugeben, kann sich also lohnen!

Art. 720 ZGB
1. Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.
2. Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt.
3. Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern.

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