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Erste Bündner Firmen informieren sich über Kurzarbeit

Ausbleibende Gäste, abgesagte Veranstaltungen und Material-Lieferengpässe. Wegen des Coronavirus möchten erste Unternehmen aus Graubünden Kurzarbeit einführen. Der Kanton ist bereit und das Prozedere klar definiert. Wer die Auflagen erfüllt, kann mit einer Entschädigung rechnen.

Südostschweiz
03.03.20 - 04:30 Uhr
Leben & Freizeit
Der Kanton bearbeitet die ersten Anträge und Anfragen zum Thema Kurzarbeit.
Der Kanton bearbeitet die ersten Anträge und Anfragen zum Thema Kurzarbeit.
SYMBOLBILD/ARCHIV

Der Einfluss des Coronavirus erreicht nun definitiv auch die Wirtschaft. Wie Paul Schwendener, Leiter des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Graubünden, auf Anfrage von Radio Südostschweiz erklärt, sind beim Kanton ein Gesuch und zwei Anfragen für Kurzarbeit-Entschädigungen eingegangen. Dabei gehe es um einen Produktionsbetrieb, der auf Material aus Fernost warte, einen Restaurationsbetrieb und einen Betrieb, der spezialisiert sei auf Marktversanstaltungen.

Mehr Arbeit für den Kanton

Man rechne mit weiteren Gesuchen. Ees ist aber nicht so, dass wir im Moment überrannt werden. Allenfalls kommen aber aus dem Bereich Tourismus noch weitere entsprechende Anträge», ergänzt Schwendener. Einen Notfallplan brauche es beim Kanton nicht. Man gehe von mehr Arbeit aus, konkrete Zahlen habe man aber nicht. «Wir werden uns kurzfristig organisieren, falls die Anfragen und Anträge massiv ansteigen.»

KIGA
Paul Schwendener, Vorsteher des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, KIGA Graubünden, und seine Mitarbeitenden prüfen alle Gesuche und Anträge genau.
ARCHIV

Klarer Anforderungskatalog

Die entsprechenden Weisungen des Bundes habe man vor rund zwei Wochen erhalten. «Die Auswirkungen des Coronavirus berechtigen grundsätzlich zur Kurzarbeit», so Schwendener. Das Vorgehen sei bei jedem Gesuch das gleiche: «Wir müssen im Einzelfall abklären, ob ein Zusammenhang zwischen dem Virus und dem Antrag auf Kurzarbeit besteht.» So würden beispielsweise die aktuellen Umsatzzahlen der Antragsteller mit denen vom Vorjahr verglichen. Buchungsstornierungen und Lieferverzögerungen seien mit den entsprechenden Unterlagen auch nachweisbar. Ausserdem müsse bei Kurzarbeit auch das schriftliche Einverständnis der betroffenen Mitarbeitenden vorliegen.

Wer die Voraussetzungen erfüllt, erhält die Entschädigung

Sind alle Voraussetzungen für Kurzarbeit gegeben, werde die entsprechende Entschädigung ausgerichtet. Dies sei ein gesetzlicher Anspruch und es gebe auch keine vordefinierte Obergrenze der Entschädigungen. Man muss also nicht damit rechnen, dass man keine Entschädigungen mehr zugesprochen erhält, wenn man mit dem Antrag noch wartet. «Die Kurzarbeit-Entschädigung wird aus dem eidgenössischen Arbeitslosenversicherungsfonds bezahlt, den man im Notfall auch überziehen kann», erklärt Schwendener abschliessend.

Was ist Kurzarbeit?

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.

Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Leistungen an den Arbeitgeber ausgerichtet. Jeder Arbeitnehmende hat jedoch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der Arbeitgeber muss diesen Arbeitnehmenden weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Für die Arbeitnehmenden besteht dann jedoch ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten.

Einen Anspruch kann der Arbeitgeber für jene Arbeitnehmenden geltend machen, welche die obligatorische Schule abgeschlossen und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben. Zudem müssen die Arbeitnehmenden in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen.

Quelle:  Staatssekretariat für Wirtschaft

(dje)

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