Sorry Chef, bin zu spät
Kanton Vereiste Strassen, verspätete Züge: Da wird Pünktlichkeit zur Herausforderung. Dennoch muss der Chef Verspätungen nicht einfach so hinnehmen.
Kanton Vereiste Strassen, verspätete Züge: Da wird Pünktlichkeit zur Herausforderung. Dennoch muss der Chef Verspätungen nicht einfach so hinnehmen.
Nadine Annen
Diese Tage kommt es nicht allzu selten vor, dass Arbeitnehmer wegen Schnee und Eis auf Strassen und Gleisen zu spät zur Arbeit erscheinen. Muss der Chef das einfach akzeptieren und sich der Gewalt der Natur beugen?
Nein, lautet die klare Antwort auf diese Frage. Denn der Ausfall durch Schneefall, Glatteis oder Zugausfälle ist von höherer Gewalt verursacht und liegt nicht in der Person selbst.
Weg ist Sache des Arbeitnehmers
«Der Arbeitgeber muss dann Zeit zur Verfügung stellen, um die Folgen des Ereignisses zu beheben», erklärt Stephan Schlegel vom Arbeitsinspektorat des Kantons Schwyz. Der Chef kann aber verlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt oder als Ferien verrechnet wird, oder allenfalls entsprechende Lohnabzüge vornehmen. Dies gilt sogar bei Arbeitsausfällen wegen Verspätungen des vom Arbeitgeber organisierten Werkbusses. Auch hier liegt kein im gesetzlichen Sinne persönlicher Grund für den Ausfall vor. Ausserdem liegt der Arbeitsweg grundsätzlich immer in der Verantwortung des Arbeitnehmers.
Nur wenn der Grund eines Arbeitsausfalls nicht sachbezogen ist, sondern in der Person des Arbeitnehmers liegt und unverschuldet ist, muss der Arbeitgeber für eine gewisse Zeit trotzdem den Lohn bezahlen. Das ist zum Beispiel bei Krankheit, Unfall oder Militärdienst der Fall.
Unterbrüche sind Betriebsrisiko
Doch wie sieht es aus, wenn der Schnee zu einem Betriebsunterbruch führt? Im umgekehrten Fall, wenn der Arbeitsbetrieb wegen Störungen unterbrochen werden muss, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den vollen Lohn zu bezahlen. Denn solche Arbeitsunterbrechungen durch zum Beispiel verspätete Lieferungen oder Stromausfall fallen ins Betriebsrisiko des Arbeitgebers und müssen nicht vom Arbeitnehmer getragen werden.
Kündigung wegen Verspätungen?
Kann wiederholten Zuspätkommern aus diesem Grund gekündigt werden? Ja, wenn es sich dabei um bewusste Arbeitsverweigerung handelt. Allerdings nicht, wenn das Zuspätkommen aufgrund höherer Gewalt vorkommt. «Der Arbeitgeber kann aber verlangen, dass der Arbeitnehmer pünktlich zur Arbeit erscheint», führt Schlegel aus: «Durch Wetterberichte ist ein Ereignis wie heftiger Schneefall berechenbar, und der Arbeitgeber kann ja nichts für das Wetter.» Kann der Arbeitnehmer dieser Forderung aufgrund der Wohnsituation trotzdem nicht nachkommen, müsse im Gespräch eine individuelle Lösung gefunden werden, erklärt Schlegel.
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