So regeln es andere
Zug Nach dem Krach um ?einen Kantonsrichter wird über die Wiedereinführung eines Absetzungsverfahrens in Zug gestritten. Die Meinungen ?gehen weit auseinander.
Zug Nach dem Krach um ?einen Kantonsrichter wird über die Wiedereinführung eines Absetzungsverfahrens in Zug gestritten. Die Meinungen ?gehen weit auseinander.
«Zug hat kein grundsätzliches Problem mit gewählten Amtsmitgliedern.»
Regierungsrat
Amtsenthebungft. In einigen Kantonen haben die Stimmberechtigten ein Abberufungsrecht der Gesamtexekutive oder des Parlaments. Im Kanton Solothurn können 6000, im Thurgau 20?000 Stimmberechtigte das Kantonsparlament oder den Regierungsrat abberufen. Im Kanton Schaffhausen müssen 1000, im Kanton Bern 30?000 und im Kanton Tessin 15?000 Stimmberechtigte ein solches Verfahren verlangen. Der Kanton Bern kennt eine Abberufung zwar für einzelne Richterinnen und Richter, nicht hingegen für einzelne Mitglieder des Grossen Rats und des Regierungsrats. Im Kanton Uri ist für die Abberufung einer Behörde eine ?kantonale Volksinitiative notwendig.
Machtkampfred. Im August 2012 gelangte ein Krach unter Zuger Kantonsrichtern an die Öffentlichkeit. Im Zentrum der internen Machtkämpfe stand Kantonsrichter Michael Beglinger. Ein Verhaltenskodex sollte Ruhe bringen, tat dies aber nicht. Deshalb ordnete Obergerichtspräsidentin Iris Studer Ende Mai 2013 eine Administrativuntersuchung an und suspendierte Beglinger. Dieser erhielt und erhält aber weiterhin seinen vollen Lohn, weil er als gewählter Richter sozusagen unkündbar ist. Anfang Juli 2014 wurde schliesslich ein Vergleich präsentiert. Demnach wird der Ex-Richter ab Mitte November und bis zum Ablauf der Amtsperiode 2018 ins Generalsekretariat der Direktion des Innern versetzt.
Freddy Trütsch
freddy.truetsch@zugerzeitung.ch
Die Diskussionen um ein einzuführendes Amtsenthebungsverfahren flammten nach den Wirren am Kantonsgericht und der Disziplinaruntersuchung gegen einen Richter auf (siehe linke Box). Aus einem einfachen Grund: Verschiedene Politiker tun sich schwer mit der Vorstellung, dass dieser Richter seine Amtszeit bis 2018 absitzen kann und dafür auch entschädigt werden muss.
Erst in 90er-Jahren abgeschafft
Deshalb möchte die CVP-Fraktion des Kantonsrats das Gesetz ändern und die Amtsenthebung wieder einführen. Seit deren Abschaffung ist es gar noch nicht so lange her: Mitte der 1990er-Jahre wurde das Disziplinarrecht und mit ihm die ?Abberufungsmöglichkeit von Behördenmitgliedern gestrichen. Das Disziplinarrecht diente der Durchsetzung der Ziele der Aufsicht und sollte den ordnungsgemässen Gang von Verwaltung und Justiz sichern sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Beamtenschaft erhalten. Für die Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats und der Gerichte war damals der Kantonsrat die Disziplinarbehörde; für die Friedensrichter, die Beamten der Gerichte sowie für die Betreibungs- und Konkursbeamten war das Obergericht verantwortlich; für alle anderen kantonalen Beamten und die Mitglieder der Gemeindeexekutive der Regierungsrat; für die Beamten der Gemeinden die Gemeindeexekutive. Als schärfste Disziplinarmassnahme konnte die Abberufung von Amt und Dienst ausgesprochen werden.
Zurückhaltung geboten
Der Regierungsrat lehnt die entsprechende Motion der CVP ab. Eine Amtsenthebung habe eine erhebliche staatspolitische Tragweite, argumentiert sie. Gewählte Behördenmitglieder würden durch das Volk in periodischer Wiederwahl fortlaufend in ihrer Amtsfunktion demokratisch legitimiert. «Aus diesem Grund ist bei der Einführung einer Amtsenthebungsmöglichkeit grundsätzlich Zurückhaltung geboten», stellt der Regierungsrat in seiner Antwort fest.
Mit Bezug auf Parlamentsmitglieder erachtet der Regierungsrat die Einführung eines Amtsenthebungsverfahrens weder als opportun noch als notwendig. Fehlbare Parlamentarier könnten bis zum Ende der Amtsdauer durch ihre Partei, Fraktion und die übrigen Mitglieder des Kantonsrats aller wichtiger Funktionen enthoben werden. Auch für Exekutivmitglieder sowie Mitglieder der richterlichen Behörden kommt der Regierungsrat zum Fazit: Die allfälligen Vorteile eines Amtsenthebungsverfahrens seien geringer als die Achtung der fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsätze der Demokratie, die Gewaltentrennung und die richterliche Unabhängigkeit.
Eine allfällige Einführung eines Amtsenthebungsverfahrens bedürfte einer Verfassungs- und Gesetzesänderung. Die entsprechenden Bestimmungen müssten sich als Ausnahmeregelung auf einige klar definierte Fälle beschränken, beschreibt die Regierung den Weg. «Der Kanton Zug hat kein grundsätzliches Problem mit gewählten Amtsmitgliedern, welches eine Amtsenthebungsregelung als unabdingbar erscheinen liesse», begründet die Regierung ihre ablehnende Haltung.
Gerichte argumentieren anders
Das Obergericht des Kantons Zug erachtet jedoch eine gesetzliche Regelung für Extremfälle als erforderlich und spricht sich für eine Normierung aus, die im Wesentlichen jener entspricht, wie sie im Kanton Graubünden besteht. Das dortige Parlament kann mit einer Dreiviertelmehrheit eines seiner Mitglieder oder einen Regierungsrat vor Ablauf der Amtsdauer entheben. Seine Entscheide sind beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Eine Richterin, ein Richter oder ein Mitglied der Schlichtungsbehörde kann aus denselben Gründen des Amtes enthoben werden, sowie zusätzlich – wenn die betreffende Person aus anderen schwerwiegenden Gründen als Mitglied eines Gerichts nicht mehr zumutbar erscheint.
Auch das Zuger Verwaltungsgericht stellt sich nicht grundsätzlich gegen die Wiedereinführung eines Amtsenthebungsverfahrens, ist jedoch der Ansicht, dass das für die Mitglieder des Kantonsrats keinen Sinn macht. Der Kantonsrat wird die Motion an einer seiner nächsten Sitzungen behandeln.
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