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Sekretärin und Ex-Chefin muss Arbeitslosengeld zurückzahlen

Weil eine Glarnerin im Betrieb mit ihrem Mann arbeitet, sind Scheidung und Kündigung eins. Nun hat das Bundesgericht entschieden, dass eine so Betroffene kein Geld von der Arbeitslosenkasse bekommt.

Südostschweiz
07.01.15 - 01:00 Uhr
Zeitung

Von Fridolin Rast

Glarus/Lausanne. – Insgesamt knapp 21 000 Franken Arbeitslosengeld hat eine Frau aus dem Kanton Glarus von März bis Dezember 2013 bezogen. Doch jetzt muss sie das Geld zurückzahlen. Denn nach dem Glarner Verwaltungsgericht hat nun auch das Bundesgericht diesen Entscheid des Glarner Amtes für Wirtschaft und Arbeit geschützt.

Bis Ende 2012 hatte die Beschwerdeführerin als Sekretärin im Betrieb gearbeitet, in dem sie und ihr Mann zu gleichen Teilen Gesellschafter waren. Aber kurz vor der Scheidung im November 2012 kündigte ihr der Betrieb auf Jahresende. Bei seinem Recht auf Einzelunterschrift hatte ihr Mann der Frau gekündigt – darf man vielleicht vermuten.

Die Revision bringts an den Tag

Im März 2013 hatte die Frau dann beim Amt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitslosengeld beantragt und dieses für den Rest des Jahres auch bekommen. Doch zu Unrecht, wie das Seco, das Staatssekretariat für Wirtschaft, 2014 bei einer Revision feststellte. Das Glarner Arbeitsamt müsse das Geld zurückfordern.

Vertreten von einem Glarner Rechtsanwalt wehrt sich die Frau. Das Glarner Arbeitsamt hätte den Sachverhalt abklären müssen. Und hätte dabei gesehen, dass sie als Sekretärin keine arbeitgeberähnliche Stellung gehabt habe. Sie sei auch gar nicht an der Firma beteiligt gewesen. Denn das ganze Kapital habe ihr Ex-Mann als Sacheinlage eingebracht, als seine Einzelfirma zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde.

Massgeblich mitzureden ...

Doch das Arbeitsamt kontert. Die Beschwerdeführerin habe eine arbeitgeberähnliche Stellung, resümiert das Glarner Verwaltungsgericht die Argumentation, die vom Bundesgericht in allen Teilen bestätigt wird. Denn mit ihrer hälftigen Beteiligung an der Firma von 25 000 Franken und mit ihrer Einzelunterschrift «kommt ihr massgebliche Entscheidbefugnis zu».

Deshalb sei die Frau vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen, wenn nur schon das Risiko eines Missbrauchs oder einer Gesetzesumgehung bestehe: Welche Arbeiten die Beschwerdeführerin ausgeübt habe, müsse das Amt nicht mehr prüfen.

Weiter habe das Arbeitsamt im Entscheid darauf hingewiesen, in gutem Glauben bezogene Gelder müssten nicht zurückerstattet werden, wenn eine grosse Härte vorliege.

... was von Gesetzes wegen klar ist

Wie das Arbeitsamt sieht auch das Verwaltungsgericht die Rechtslage. «Eine arbeitgeberähnliche Stellung kann auf drei Gründen beruhen», erklärt es. Auf der Gesellschafterposition, auf der finanziellen Beteiligung am Betrieb oder auf der Teilhabe an der Betriebsleitung. Nur wenn die Betroffene die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder zumindest massgeblich beeinflussen kann, werden Leistungen der Arbeitslosenversicherung a priori ausgeschlossen.

Wäre die Ex-Frau nun nur Angestellte oder in einer untergeordneten Kaderfunktion, so müsste das Arbeitsamt genau klären, wie viel sie im Betrieb tatsächlich zu entscheiden hat oder hatte. Ist die Frau nun aber Gesellschafterin, so muss das Amt nicht genau hinsehen. Weil sich «die Möglichkeit, die Entscheidungen des Arbeitgebers zu bestimmen oder massgeblich zu beeinflussen, bereits aus dem Gesetz ergibt».

BGE 8C_729/2014 und Entscheiddatenbank der Glarner Gerichte VG.2014.00055.

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