Nicht jedes Lebensmittel, das abgelaufen ist, ist verdorben
Ganze Berge noch geniessbarer Lebensmittel landen zu Unrecht tagtäglich im Abfall. Schuld daran ist unter anderem auch die Verwirrung, die Haltbarkeitsangaben bei den Konsumenten auslösen.
Ganze Berge noch geniessbarer Lebensmittel landen zu Unrecht tagtäglich im Abfall. Schuld daran ist unter anderem auch die Verwirrung, die Haltbarkeitsangaben bei den Konsumenten auslösen.
Von Hans-Peter Neukom
Geniessbare Lebensmittel wegzuwerfen war für unsere Grosseltern genauso schlimm wie das verbotene «Spielen mit dem Essen» für Kinder. Heute jedoch landen laut Schätzungen allein in der Schweiz jährlich rund zwei Millionen Tonnen einwandfreie Nahrungsmittel im Abfall. Dazu tragen auch die Privathaushalte einen grossen Teil bei. Warum?
«Viele Konsumenten haben einen blinden Respekt vor Haltbarkeitsangaben, weil sie diese falsch interpretieren», erklärt der Zürcher Kantons-chemiker Rolf Etter. Da den Verbrauchern genauere Produktkenntnisse fehlen, würden auch Lebensmittel entsorgt, die gefahrlos über das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) hinaus geniessbar wären. Wer wie unsere Grosseltern Lebensmittel noch selbst haltbar machte – etwa durch Trocknen, Einmachen, Einsalzen oder Pökeln –, wusste eben auch besser Bescheid über die Haltbarkeit der einzelnen Produkte. Heutige Konsumenten kennen dagegen oft weder die modernen, industriellen Konservierungsmethoden noch die durch sie erzielten Haltbarkeiten. Umso wichtiger werden daher die aufgedruckten Haltbarkeitsdaten auf den Lebensmittelverpackungen genommen.
Mindestens haltbar bis…
Was die Schweizerische Lebensmittelgesetzgebung für Nahrungsmittelprodukte fordert, ist aber eigentlich klar, nämlich eine Datierung mit folgender Definition: Das MHD ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften, wie Farbe, Geschmack, Geruch, Aroma und Konsistenz, behält. «Eigentlich wäre hier der englische Verzehrhinweis ‘best-before …’, was so viel bedeutet wie ‘am besten vor dem …’, für den Konsumenten besser verständlich», sagt Rolf Etter.
Was viele Konsumenten aber nicht wissen ist, dass diese Haltbarkeitsfristen, die das Schweizerische Lebensmittelgesetz fordert, allein von den Herstellern festgelegt werden. Und genau hier liegt der Hase im Pfeffer: Viele Konsumenten verlassen sich heute mehr auf einen Stempel als die eigenen Sinne. Dabei kann man beispielsweise bei Milchprodukten allein am Geruch feststellen, ob diese bereits verdorben oder noch geniessbar sind – unabhängig vom Datum. Etwas anders ist die Situation bei Lebensmitteln wie Konfitüre, Schokoriegeln, Pommes Chips, Salznüssen oder Erbsen und Rüebli in der Dose. «Werden solche Produkte fachgerecht gelagert, können sie durchaus über das MHD hinaus noch problemlos verzehrt werden», erklärt der Kantonschemiker und führt aus, dass Salznüsse und Pommes Chips durch probieren getestet werden können. Schmecken sie nicht ranzig und sind sie noch knackig, dann können sie getrost gegessen werden. «Und bei der Konfitüre achte man auf Schimmelbefall.»
Auch Lebensmittel in Konservendosen sind lange über das MHD noch geniessbar. Gefahr droht hingegen, wenn sich ein Dosendeckel aufwölbt, also eine sogenannte Bombage zeigt. Die deutet auf eine Gasentwicklung durch mikrobielle Zersetzung hin, was immer ein Wegwerfgrund ist.
Nicht zu verwechseln mit dem MHD ist aber das Verbrauchsdatum: Es sagt, bis zu welchem Datum ein leicht verderbliches Lebensmittel wie frisches Fleisch und frischer Fisch zu verbrauchen ist, unter der Bedingung, dass es zuvor fachgerecht kühl gelagert war. Weil Produkte wie Hackfleisch durch Bakterien schnell verderben und dabei sogar gesundheitsgefährdend werden können, solle man sich hier nicht auf seine Sinne verlassen, sondern die Verbrauchsdaten strikt einhalten, betont Kantonschemiker Etter. Nach dem Ablauf des Verbrauchsdatums darf das Lebensmittel nicht mehr verkauft werden.
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