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Majorz steht nicht?zur Diskussion

Zum Kantonsratswahlverfahren

Südostschweiz
28.01.15 - 01:00 Uhr
Zeitung

Artikel 8 der Bundesverfassung garantiert, dass Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Das widerspiegelt sich in vielen Bereichen des Lebens, auch in der Wahlrechtsgleichheit. Es geht dabei nicht um die Zulässigkeit des Majorzwahlverfahrens bei Kantonsratswahlen, sondern es geht darum, wie das Proporzwahlsystem ausgestaltet werden muss, um die verfassungsmässig garantierte Gleichheit der Schwyzerinnen und Schwyzer zu gewährleisten. Wer die Rechtssprechung des Bundesgerichts liest, stellt fest, dass es in den letzten Jahren die Praxis zur Wahlrechtsgleichheit deutlich verschärft hat, insbesondere die bundesverfassungsmässige Durchführung einer Proporzwahl. Dabei hat das oberste Gericht auch dem Aspekt des Minderheitenschutzes Rechnung getragen und erwähnt dabei nicht die Alternative Majorz. Die Aufnahme proporzfremder Elemente und ein Abweichen vom Verhältniswahlrecht bedarf einer besonderen Rechtfertigung (BGE 136/352). Nach übereinstimmender Lehrmeinung ist es kaum mehr möglich, das Majorzwahlsystem so auszugestalten, dass es die gestellten Anforderungen für Parlamentswahlen erfüllt. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, im Kanton Schwyz das Proporzwahlsystem beizubehalten, bevor das Bundesgericht dies anordnet.

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