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Gericht sieht Gewalt, aber nicht Unterdrückung

Glarus. – Die 22-jährige Frau lebt im Kosovo und heiratet dort im August 2012 einen Kosovaren, der in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung hat. So beginnt die Geschichte laut einem neu publizierten und rechtskräftigen Urteil des Glarner Verwaltungsgerichts.

Südostschweiz
29.12.14 - 01:00 Uhr
Zeitung

Dreieinhalb Monate später zieht sie zu ihm in den Kanton Glarus. Doch schon ab dem 12. April 2013 leben die Frau und der Mann wieder getrennt. Weniger als fünf Monate sind seit dem Zusammenziehen vergangen, gut acht seit der Heirat.

Im September 2013 widerruft die Glarner Abteilung Migration ihre Aufenthaltsbewilligung, und die Frau müsste zurück in den Kosovo. So sieht es nun nach dem Regierungsrat auch das Verwaltungsgericht, das ihre Beschwerde abgelehnt hat. Hat ein Ehepartner eine Aufenthaltsbewilligung, so bekommen der andere oder Kinder bis 18 Jahre auch eine – sofern sie zusammen leben. Dauert es aber bis zu Trennung oder Auszug weniger als drei Jahre, so dürfen sie nur bei einem Härtefall in der Schweiz bleiben. Dieser ist laut dem Urteil nicht gegeben. Obwohl die Frau geltend macht, ihr Mann habe seelische und körperliche Gewalt gegen sie ausgeübt – an sich einer der Härtefallgründe.

Aber: Das Gericht sieht nur einen Fall der körperlichen Gewalt als erwiesen an. Mehr könne die Frau nicht glaubhaft darlegen. Denn ihre Beschreibungen seien zu ungenau, oberflächlich und widersprüchlich. Und weitere Beweise wie Arztzeugnisse lägen nicht vor.

Das Gericht hält fest, der Zeitraum mit den Konflikten in der Ehe sei nur kurz gewesen. Bei den nur rund drei Monaten sei nur dann die Fortführung unzumutbar, «wenn die geltend gemachte häusliche Gewalt ein besonders erhebliches Ausmass angenommen hat». Einigkeit bestehe aber nur darin, dass der Mann sie gezwickt habe, was zu blauen Flecken führte. Weitere Gewalt streite der Mann ab, gezwickt hat er sie angeblich «zum Spass».

Nach ihren Aussagen hält das Gericht für naheliegend, dass es einmal zu einem heftigen Streit kam. Der Mann sei dabei handgreiflich geworden und habe sie morgens um zwei Uhr für eine halbe Stunde aus der gemeinsamen Wohnung ausgesperrt.

Von einer eigentlichen häusli- chen Unterdrückung («Oppression» schreibt das Gericht in den Erwägungen) sei wegen der widersprüchlichen Schilderungen aber nicht auszugehen, so das Gericht. (fra)

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