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Gefängnisstrafe und Busse

Anwürfe wie «dreckiger Neger» oder «Juden müssen vergast werden» sind strafbar und können – wenn sie angezeigt werden – zuweilen zu saftigen Strafen führen.

Südostschweiz
27.12.14 - 01:00 Uhr
Zeitung

Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) veröffentlicht alle Urteile seit 1995 auf ihrer Webseite.

Ein Beispiel von 2013 aus der Waadt: Ein alkoholisierter Mann nennt an einer Bushaltestelle zwei Personen «dreckige Scheissneger» und fügt Sätze hinzu wie «Ihr habt hier nichts zu suchen» und «Ihr seid Dealer und verschmutzt unsere Strassen». Auf dem Polizeiposten hält der Mann an seinen Aussagen fest, ohne sich zu entschuldigen. Wegen Verstosses gegen den Artikel 261bis im Strafgesetzbuch wurde er verurteilt: 45 Tage Freiheitsstrafe unbedingt und eine Busse von 200 Franken. Das Urteil fiel im Vergleich zu ähnlichen dokumentierten Fällen hart aus. Grund war, dass der Mann auch gegen Polizisten Drohungen ausgestossen hatte und er der Justiz bekannt war. Ausserdem variiert die Auslegung des Artikels 261bis von Kanton zu Kanton. (sda)

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