Für eine Anpassung der Landwirtschaft ist es zu früh
kanton Mehr Schwyzer Landwirte sollen von staatlichen Leistungen profitieren, fordert eine Motion. Die Regierung winkt ab.
kanton Mehr Schwyzer Landwirte sollen von staatlichen Leistungen profitieren, fordert eine Motion. Die Regierung winkt ab.
see/pd. Für die Landwirtschaft fordern Kantonsrat Marcel Dettling (SVP) und Mitunterzeichnende in einer Motion die generelle Absenkung der Standardarbeitskraft (SAK) in allen Zonen auf 0,6 SAK. Die SAK ist eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs. Mit dem SAK-System wird beispielsweise bestimmt, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb von einer Förderung durch den Staat – sei dies mit finanziellen Instrumenten (Direktzahlungen oder Strukturverbesserungsmassnahmen) oder mit nichtmonetären Massnahmen (bäuerliches Bodenrecht oder Raumplanung) – profitieren kann.
Bereits abgesenkt
Wie die Schwyzer Regierung nun in der Beantwortung der Motion schreibt, empfiehlt sie dem Kantonsrat, die Motion für nicht erheblich zu erklären. Denn der Kanton Schwyz habe im Berggebiet per 1. Januar 2010 von der damaligen bundesrechtlichen Ermächtigung, die landwirtschaftliche Gewerbegrenze bis auf 0,75 SAK abzusenken, Gebrauch gemacht. «Damals ging es vor allem darum, den bedrängten Betrieben in der Bergzone mehr Spielraum einzuräumen», schreibt die Regierung.
82 Prozent der Bergbetriebe
Würde zum heutigen Zeitpunkt die Gewerbegrenze generell auf 0,6 SAK in allen Zonen gesenkt, hätte dies zur Folge, dass neu 74 Prozent der Tal- und gar 82 Prozent der Bergbetriebe im Kanton Schwyz die diesbezüglichen Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe erfüllen würden.
Wäre «unsorgfältig»
Nachdem zum SAK-System auf Bundesebene nach wie vor keine endgültige Revision bestehe, seien die Auswirkungen einer Anpassung auf 0,6 SAK in allen Zonen im Kanton Schwyz «zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollständig und umfassend überprüfbar». Grob erkennbar sei lediglich, dass eine Vielzahl der Kleinstbetriebe neu als landwirtschaftliche Gewerbe gelten würden. Eine kantonale Veränderung vorzunehmen, ohne dass man die Gegebenheiten auf Bundesebene genau voraussehen könne, würde gemeinhin als «unsorgfältig» gelten, so die Regierung. Es sei ausserdem mit Leerläufen im Gesetzgebungs- und Vollzugsverfahren zu rechnen, «wenn die von den Motionären ins Auge gefassten Änderungen aufgrund der Anpassungen des Bundesrechts erneut revidiert werden müssten». Im Sinne der Rechtssicherheit und der in der Agrarpolitik dringend benötigten Kontinuität erscheint dem Regierungsrat die Prüfung einer kantonalen Anpassung der Gewerbegrenzen erst opportun, wenn auf Bundesebene über die künftige Neuregelung der SAK sowie über die Definition des neuen Gewerbebegriffs entschieden worden ist.
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