×

Ems-Spionagefall muss neu beurteilt werden

Das Bundesstrafgericht in Bellinzona muss den Prozess um die Wirtschaftsspionage bei der Ems-Chemie noch einmal beurteilen. Das Bundesgericht in Lausanne hat eine Beschwerde des verurteilten Ex-Mitarbeiters aufgehoben.

Südostschweiz
30.12.14 - 01:00 Uhr
Zeitung

Von Urs-Peter Inderbitzin

Lausanne. – Das Bundesstrafgericht hatte den früheren Angestellten der Ems-Chemie im August 2013 wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 200 Franken sowie zur Zahlung von Verfahrenskosten von über 13 000 Franken verurteilt (Ausgabe vom 24. August 2013). Zudem wurde er dazu verknurrt, der Ems-Chemie eine Entschädigung von 10 300 Franken zu bezahlen. Ihm wurde vorgeworfen, einem befreundeten Schweizer Unternehmer in zwei E-Mails Betriebsgeheimnisse verraten zu haben. Dieser war ebenfalls angeklagt, wurde aber in Bellinzona freigesprochen.

Anklageprinzip verletzt

Der ehemalige Mitarbeiter der Ems-Chemie erhob gegen seine Verurteilung Beschwerde ans Bundesgericht. Die Lausanner Richter haben den Entscheid des Bundesstrafgerichts teilweise aufgehoben und den Fall zur neuen Beurteilung nach Bellinzona zurückgeschickt.

In ihrem 35-seitigen Urteil kommen die Bundesrichter unter anderem zum Ergebnis, dass sich das Gericht in Bellinzona bei der Verurteilung wesentlich auf Äusserungen stützt, welche in der Anklageschrift gar nicht erwähnt worden sind und dem früheren Mitarbeiter der Ems-Chemie deshalb nicht zur Last gelegt werden können. «Die Verurteilung verstösst daher gegen den Anklagegrundsatz und ist deshalb aufzuheben», heisst es im Urteil aus Lausanne.

Äusserst geringer Informationsgehalt

Das Bundesstrafgericht muss den Fall neu beurteilen. Klar ist für das Bundesgericht, dass der frühere Ems-Mitarbeiter bezüglich des Mails vom 16. September 2006 freizusprechen ist. Die darin gemachte Mitteilung kann «angesichts ihres äusserst geringen Informationsgehalts offensichtlich nicht geeignet sein», die wirtschaftliche Stellung der Ems-Chemie zu beeinflussen, meint das Bundesgericht.

Hinsichtlich des E-Mails vom 29. August 2006 muss das Bundesstrafgericht prüfen, ob die darin erfassten Mitteilungen – und nur diese – für eine Verurteilung wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses ausreichen.

Urteil 6B_56/2014 vom 16. Dezember.

Kommentieren
Wir bitten um euer Verständnis, dass der Zugang zu den Kommentaren unseren Abonnenten vorbehalten ist. Registriere dich und erhalte Zugriff auf mehr Artikel oder erhalte unlimitierter Zugang zu allen Inhalten, indem du dich für eines unserer digitalen Abos entscheidest.
Könnte euch auch interessieren
Mehr zu Zeitung MEHR