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Ein Glarner Jäger hat Glück

Ein Jäger schiesst auf eine Gämse und trifft nicht. Ein Fall für eine Nachsuche, doch die Prüfung des Hundes war nicht mehr gültig. Der Jagdinspektor darf dem Jäger das Patent nicht entziehen, auch wenn dieser strafrechtlich gebüsst wurde.

Südostschweiz
04.01.15 - 01:00 Uhr
Zeitung

Urteil: Kein schwerer Verstoss – aber eine Busse

Von Fridolin Rast

Der Fall geht auf die Jagd 2012 zurück: Ein Jäger schiesst in steilem Gelände im Klöntal, doch die Gams fällt nicht. Schleppt sie sich angeschossen davon? Flieht sie unverletzt in die nur für Gämsen begehbare Felswand hinauf? Das muss der Jäger mit einer Nachsuche versuchen zu klären. Und das hat er auch getan – mit seinem eigenen sogenannten Schweisshund.

Aber dessen Schweissprüfung lag mehr als vier Jahre zurück. Im Juli hat ihm darum die kantonale Jagdbehörde die Jagdberechtigung für ein Jahr entzogen. Zu Unrecht, entscheidet das Verwaltungsgericht in seinem just auf Weihnachten publizierten Urteil. So dass er auch das nächste Jagdpatent lösen darf.

<strong>Zuvor hat das </strong>Kantonsgericht den Jäger zu einer – gegenüber dem Strafmandat des Staatsanwalts bereits reduzierten – Busse von 1500 Franken verurteilt. Im Mai lehnt das Obergericht seine Beschwerde ab. Worauf der Jagdinspektor entscheidet, ihm das Jagdpatent zu entziehen.

Das hätte er nicht tun dürfen, ohne den Einzelfall zu prüfen, begründet das Verwaltungsgericht und heisst die Beschwerde des Jägers gut. Einfach festzuhalten, der Jäger habe schwer gegen die Regeln der Jagd verstossen, genüge nicht. Denn: «Es besteht ein erheblicher Unterschied, ob jemand eine Nachsuche gänzlich unterlässt oder ob er eine Nachsuche einleitet, diese aber mit einem zwar gesunden Jagdhund durchführt, dessen Schweissprüfung jedoch abgelaufen ist.» Diese beiden Dinge einander «unbesehen» gleichzustellen, werde den besonderen Umständen nicht gerecht, tadelt das Verwaltungsgericht.

<strong>Ziel der Nachsuche</strong> sei nämlich, verletztes Wild vor langem Leiden zu bewahren und möglichst zügig zu erlegen. Unterlasse der Jäger die Nachsuche völlig, so verstosse er grob gegen Weidgerechtigkeit.

Der Klöntaler Jäger habe aber zeitgerecht eine Nachsuche eingeleitet, hält das Urteil fest. Sein einziger Fehler sei, dass seine Hündin nicht über eine gültige Schweissprüfung verfügte. Nur darum gelte die Nachsuche nicht mehr als fachgerecht, und er sei auch zu Recht gebüsst worden.

«Die Hündin hatte aber die Schweisshundeprüfung im Juli 2004 erfolgreich bestanden, und gemäss dem Zeugnis des Tierarztes vom 7. Oktober 2013 war bei ihr keine Einschränkung der Riechfähigkeit zu erkennen.»

<strong>Dem Jäger könne</strong> also nur vorgeworfen werden, dass er die Schweisshundeprüfung nicht erneuert hat. Wenn dies keine Folgen für die Nachsuche hatte, so habe er auch nicht schwer gegen das Jagdgesetz verstossen.

An sich wäre die Beschwerde dagegen an das kantonale Departement Bau und Umwelt (DBU) zurückzuweisen, merkt das Verwaltungsgericht an. Das hat es auch in einer ersten Runde getan. Doch am 9. September 2014, während der Jagdzeit also, beantragte der Jäger, das Gericht solle das Geschäft im Sinn einer Sprungbeschwerde behandeln. Wozu das DBU das Gericht dann auch ersuchte. Weil alle Fakten bekannt seien, könne es «aus prozessökonomischen Gründen» auch direkt entscheiden, verfügte der Gerichtspräsident darauf.

Das Urteil VG.2014.00082 liegt in der Entscheiddatenbank der Glarner Gerichte.

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