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Bobadilla gibt im Maserati statt im FCB-Dress Vollgas

Raul Bobadilla droht eine Gefängnisstrafe. Der Stürmer des FC Basel wurde am Mittwochnachmittag mit massiv überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Der FCB verurteilt das Vergehen aufs Schärfste und suspendierte den Argentinier.

Südostschweiz
27.07.13 - 02:00 Uhr

Von Sebastian Wendel

Fussball. – Am Sonntag nach dem 1:1 gegen die Grasshoppers erhielt Raul Bobadilla noch ein Lob von Murat Yakin für den Aufwärtstrend, den der Trainer des FC Basel bei seinem Stürmer ausgemacht hatte. Fünf Tage später ist Yakin gezwungen, auf seine Worte zurückzukommen: «Ich bin persönlich sehr enttäuscht. Ich hatte gehofft, dass Raul uns helfen kann», sagt er gestern Mittag. Zuvor machte der «Blick» in seiner Printausgabe publik, was die Kantonspolizei Solothurn im Verlauf des Tages bestätigte: Bei dem 26-jährigen Argentinier, der am Mittwochnachmittag in Seewen mit 111 km/h in einer Tempo-50-Zone geblitzt wurde, handelt es sich um Raul Bobadilla.

FCB berät über weitere Sanktionen

In Absprache mit der Klubleitung suspendierte Murat Yakin Bobadilla für das gestrige Training und verbannt ihn für das heutige Spiel gegen Lausanne (19.45 Uhr) auf die Tribüne. Über weitere Sanktionen beriet gestern Nachmittag die Disziplinarkommission des Vereins, bestehend aus Yakin, Sportchef Georg Heitz und Präsident Bernhard Heusler. In einer Mitteilung auf der Klubhomepage heisst es dazu: «Die zuständige Disziplinarkommission […] hat diesen Nachmittag ein längeres Gespräch mit dem Spieler Raul Bobadilla geführt und ihn mit den klubinternen Sanktionen konfrontiert, die der Spieler akzeptiert. […]»

In der gleichen Mitteilung äussert sich auch Bobadilla: «Es tut mir leid, dass ich durch mein Verhalten Mitmenschen gefährdet habe. Als Fussballprofi habe ich meine Vorbildfunktion gegenüber Kindern und Jugendlichen verletzt und dem Ruf des Klubs Schaden zugefügt. Dafür möchte ich mich entschuldigen.»

Am Mediengespräch mit dem Trainer, an dem aus gegebenem Anlass auch Präsident und Sportchef teilnahmen, bezeichnete Heusler das schwere Verkehrsdelikt als «nicht tolerierbar». Weil das staatliche Verfahren gegen Bobadilla erst eröffnet wurde, könne er sich derzeit aus Respekt gegenüber den Behörden nicht weiter zu einer strafrechtlichen Verurteilung äussern. Zudem sei der Verstoss ausserhalb der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zwischen Bobadilla und dem FC Basel begangen worden.

Ein Wiederholungstäter

Die Entlassung aus dem Arbeitsvertrag mit dem FCB muss Bobadilla im Moment wohl nicht befürchten, jedoch vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt. Laut Artikel 90 des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes droht demjenigen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren, der «durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht.» Dieser Tatbestand ist unter anderem gegeben, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens weitere 50 km/h überschritten wird. Den Führerausweis musste Bobadilla auf der Stelle abgeben. Über die Höhe der Geldstrafe ist noch nichts bekannt.

Der zuständige Richter kann eine allfällige Gefängnisstrafe auf Bewährung aussprechen, wenn die betroffene Person nicht bereits zuvor ein Verkehrsdelikt ähnlichen Ausmasses begangen hat. Was bei Bobadilla jedoch nicht zutrifft: Während seiner Zeit in Gladbach wurde er mit einem Alkoholgehalt von 1,1 Promille aus dem Verkehr gezogen. «Bei schweren Verkehrsdelikten wie dem aktuellen von

Bobadilla überprüfen die Behörden für gewöhnlich, ob der Beschuldigte bereits in anderen Ländern straffällig wurde», sagt Rechtsanwalt Roman Hänggi von der Advokatur Trias in Basel. Ein Delikt aus der Vergangenheit könne entscheidenden Einfluss auf das Ausmass der Strafe haben, zum Beispiel ob sie auf Bewährung oder nicht ausgesprochen werde.

Spätestens dann, so Hänggis Advokaturpartner Daniel Ordas, könnte der FCB den Arbeitsvertrag mit Bobadilla auflösen: «Befristete Arbeitsverträge können vom Arbeitgeber aufgelöst werden, wenn der Arbeitnehmer aus Eigenverschulden die von ihm gewünschten Leistungen nicht mehr erbringen kann.»

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