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Das sind die Antworten auf Eure Fragen

Ihr habt gefragt, wir beantworten. In Zusammenarbeit mit der Treuhand Center AG in Chur klären wir Eure Fragen zur Steuererklärung.

Südostschweiz
27.03.18 - 04:30 Uhr
Wirtschaft
Die Steuererklärung wird am 31. März fällig.
Die Steuererklärung wird am 31. März fällig.
ARCHIV MARCO HARTMANN

Am 31. März wird die Steuererklärung fällig - sofern keine Fristverlängerung beantragt wurde. Damit Euch beim Ausfüllen keine Fehler unterlaufen und keine möglichen Abzüge durch die Lappen gehen, haben wir Eure Fragen von Spezialisten beantworten lassen.

Thomas H.: Ich wohne in Ems und arbeite in Chur. Darf ich für den Arbeitsweg ein Velo, ein Auto und ein ÖV-Abonnement angeben?

Nein, Sie dürfen nicht ein Velo, ein Auto und ein ÖV-Abonnement steuerlich in Abzug bringen.

In Ihrem Fall ist für den Arbeitsweg von Ems nach Chur ein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden und die Zeitersparnis mit dem Auto würde weniger als eine Stunde pro Tag (Hin- und Rückweg) betragen. Daher ist nur der Abzug vom Velo und dem ÖV-Abonnement zulässig. Abzuklären wäre hier noch, ob Sie Anspruch auf Abzug für auswärtige Verpflegung geltend machen können.

Sollte es aufgrund Ihrer Arbeitszeiten nicht möglich sein, mit dem ÖV zur Arbeit zu gelangen, wäre ausnahmsweise der Abzug für die Autokosten zulässig. In diesem Falle würden aber der Abzug für das ÖV-Abonnement und das Velo entfallen.

Marion N.: Bei der Fremdbetreuung können entstehende Kosten aufgeführt werden wie jene für eine Krippe. Wie ist es, wenn meine Eltern das Kind während meiner Arbeitszeit betreuen und mir dafür eine Rechnung stellen?

In diesem Falle wären die Kosten für die Kinderbetreuung abzugsfähig. Voraussetzungen dafür sind allerdings, dass der Empfänger (Ihre Eltern) die erhaltenen Beträge als Einkommen versteuern (Achtung: Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Abklärungen betreffend AHV-Beiträgen, Versicherungen etc. sind notwendig).

Zudem müssen die geltend gemachten Kosten in kausalem Zusammenhang mit Ihrer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung stehen. Kosten für Kinderbetreuung am Abend, z.B. für Ihre Freizeitaktivitäten, sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Oliver S.: Ich kann ja die Prämien der Krankenkasse jeweils abziehen. Kann ich denn auch Gesundheitskosten, die ich selbst bezahlen muss (z.B. Medikamente, Spitalaufenthalt wegen hohem Selbstbehalt) ebenfalls abziehen?

Ja, diese Kosten sind grundsätzlich abzugsfähig.

Dazu sind zwei Dinge zu beachten:

  • Es dürfen nur die selbst bezahlten Krankheits- und Unfallkosten, nicht aber die von der Krankenkasse oder Versicherung übernommenen Kosten, steuerlich in Abzug gebracht werden. Als Krankheitskosten gelten Selbstbehalte, ärztlich verordnete Medikamente und Heilmittel, Zahnarztkosten usw., jedoch nicht Schönheitsbehandlungen, nicht ärztlich verordnete Massagen/Therapien, kosmetische Behandlungen usw.
  • Zudem wird vom Gesamtbetrag der selbst bezahlten Krankheitskosten 5% vom Nettoeinkommen abgezogen. Dieser Betrag stellt sozusagen den „steuerlichen Selbstbehalt“ dar (Ziffer 21 im Hauptformular S. 3).

Beispiel: Nettoeinkommen gemäss Steuererklärung Ziffer 21 CHF 50‘000.-

selbst bezahlte Krankheitskosten                                 CHF 8‘000.-

./. Selbstbehalt (5% von CHF 50‘000.-)                         CHF 2‘500.-

Abzugsfähige Krankheitskosten                                 CHF 5‘500.-

Martina C.: Welche möglichen Abzüge gehen bei der Steuererklärung am meisten vergessen?

Wir sehen nur die Seite des Steuererklärung-Erstellens, daher können wir Ihnen nicht sagen, was am meisten „vergessen“ geht. Zudem kommt es auf Ihre persönliche Situation an, welche Abzüge Sie in der Steuererklärung geltend machen dürfen. Einige Beispiele möglicher Abzüge:

  • Schuldzinsen (auch bezahlte Sollzinsen von Bankkonti)
  • Private Vermögensverwaltungskosten (Verwaltung von Vermögen durch Banken, Vermögensverwalter u.ä. / belegmässig nachweisen, ansonsten sind 2.5 ‰ des Totalbetrages als Abzug möglich)
  • Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten (nur selbst bezahlte)
  • Selbst bezahlte Krankheitskosten, sofern Sie 5% des Nettoeinkommens (Ziffer 21, Hauptformular Seite 3) übersteigen
  • Freiwillige Zuwendungen (Schweizer Paraplegiker Stiftung und Rega zählen z.B. auch dazu / ohne Beleg: Abzug von pauschal CHF 100.- möglich)
  • Zuwendungen an Parteien (inkl. Mitgliederbeiträge)
  • Liegenschaftsunterhalt (effektive Kosten, sofern diese höher sind als der Pauschalabzug / Kaminfeger, GVG, Gebäudeversicherung, Gebühren für Serviceverträge usw. sind abzugsfähig.)

Michael N.: Haben Sie einen Spezialtipp, wie Steuern eingespart werden können?

Dies kommt auf Ihre persönliche Situation an. Ein „Tipp“, der sich in jedem Fall lohnt, sofern Sie ein Einkommen erzielen, ist die Einzahlung von Beiträgen in die 3. Säule oder - falls möglich – Einkäufe in die 2. Säule. Auch wenn Sie nicht den gesamten möglichen Beitrag von CHF 6‘768.- in die 3. Säule einzahlen können, ist dieser Betrag steuerlich abzugsfähig und mildert die Steuerbelastung. Am besten wenden Sie sich an Ihren Treuhänder, um Ihre steuerliche Situation zu analysieren und ggf. Einsparungsmöglichkeiten zu besprechen. Meist sind die Einsparungsmöglichkeiten auch Kombinationen oder zeitliche Planungen, welche auf die Steuerjahre abgestimmt werden können.

Sascha C.: Ich habe einen Erbvorbezug für einen Hauskauf bekommen. Wie muss ich den versteuern?

Wie ein Erbvorbezug steuerlich behandelt wird, hängt davon ab, wie Ihr Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ist und wo Sie wohnhaft sind. Wenn Sie im Kanton Graubünden wohnen und der Erbvorbezug in Bargeld/Wertschriften erfolgte, sind Erbvorbezüge von Ihren Eltern oder von Ihrem Ehepartner ohne betragsmässige Begrenzung steuerfrei. In allen anderen Fällen können sich Steuerfolgen ergeben, Ihr Treuhänder kann Ihnen diesbezüglich genauer Auskunft geben.

Die Werte müssen Sie in jedem Fall in Ihrer sowie der Erblasser/in in seiner/ihrer Steuererklärung deklarieren. Die entsprechenden Deklarationsfelder (Empfänger, Verwandtschaftsgrad, Vermögenswerte, Betrag, Datum und Erbschaft/Vorempfang/Schenkung) finden Sie auf dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2) auf Seite 1 unter «Vermögensveränderungen».

Beantwortet wurden die Fragen durch die Treuhand Center AG in Chur. Da Steuersachverhalte oft komplex sind, müssen diese immer auf die persönliche Situation angepasst betrachtet werden. Die Fragen wurden dabei jeweils mit einer allgemeingültigen und doch soweit möglich spezifischen Antwort ausformuliert. Solltet Ihr weitere Informationen zu Eurer Frage benötigen, hilft Euch Euer Treuhänder gerne weiter.

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