×

Nach den Ferien – böse Überraschung im Briefkasten

Wenn Sie Ihre Post nicht entgegennehmen, können Sie eine wichtige Frist verpassen. Gerade im Falle von längeren Ferien oder Abwesenheiten empfehlen sich einige Vorkehrungen in Sachen Post.

Südostschweiz
04.07.13 - 11:00 Uhr

Zürich. – Gut erholt und voller schöner Erinnerungen kehren Sie aus den Ferien zurück. Als Sie Ihre Post durchsehen, finden Sie eine Abholungseinladung für einen eingeschriebenen Brief. Die Abholfrist ist aber schon abgelaufen. Die Post hat den Brief bereits wieder an den Absender zurückgeschickt.

Ein eingeschriebener Brief, dessen Inhalt Sie nicht kennen! Das beunruhigt. Hat Ihnen der Vermieter etwa die Wohnung gekündigt? Wäre die Kündigung überhaupt gültig, wenn Sie sie nicht entgegengenommen haben? Ja, das wäre sie. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine eingeschriebene Sendung dann als zugestellt, wenn sie am Postschalter zur Abholung bereit liegt. Ob sie der Empfänger wirklich abholt, spielt keine Rolle.

Keinen Nachteil

Wenn Sie nicht allzu lange in den Ferien waren, erleiden Sie durch die Rücksendung des Briefes jedoch keinen Nachteil. Um eine allfällige Kündigung bei der Mietschlichtungsbehörde anzufechten und/oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses zu beantragen, steht Ihnen eine Frist von 30 Tagen zur Verfügung. Diese hat in Ihrem Fall bei Ablauf der siebentägigen Abholfrist der Post zu laufen begonnen. Dasselbe gilt, wenn Ihnen der Vermieter eine Mietzinserhöhung ankündigt.

Erkundigen Sie sich also beim Vermieter, ob er Ihnen einen eingeschriebenen Brief zugestellt hat und worum es sich dabei gehandelt hat. Normalerweise schickt der Absender ohnehin nochmals mit normaler Post eine Kopie, wenn der Empfänger einen eingeschriebenen Brief nicht abgeholt hat. Dies ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, entspricht aber den Anstandsregeln.

  • Briefkasten leeren: Vermeiden Sie, dass während Ihren Ferien der Briefkasten überquillt. Sonst verstossen Sie gegen Ihre miet-rechtliche Sorgfalts- und Rücksichtspflicht. Beauftragen Sie also jemanden, der/die Ihren Briefkasten regelmässig leert.
  • Vollmacht erteilen: Sie können einer Person eine Vollmacht erteilen, die während Ihrer Abwesenheit eingeschriebene Briefe bei der Post abholt. Wichtig ist das, wenn Sie so lange weg sind, dass die Anfechtungsfrist für eine Kündigung oder Mietzinserhöhung bei Ihrer Rückkehr schon abgelaufen wäre. In diesem Fall müssen Sie aber auch dafür sorgen, dass Sie tatsächlich über den Inhalt der betreffenden Postsendungen informiert werden und die Anfechtung rechtzeitig vornehmen können. Auch dazu können Sie jemanden bevollmächtigen.  
  • Postrückbehalt: Als weitere Option können Sie der Post einen Rückhalteauftrag erteilen. In diesen Fällen erhält der Absender eines eingeschriebenen Briefes die Info, dass die betreffenden Sendungen erst später zugestellt werden können. Der Absender weiss also, dass Sie die Post nicht erhalten haben.
  • Spezialfall Betreibung: Auf keinen Fall verpassen sollten Sie die Frist, um sich gegen eine fragwürdige Betreibung zu wehren. In der Schweiz kann jeder jeden betreiben, ohne dass die Berechtigung des Anspruchs überprüft wird. Dann stellt das Betreibungsamt einen so genannten Zahlungsbefehl aus. Akzeptiert der Empfänger die Betreibung nicht, so muss er bis spätestens zehn Tage nach Erhalt des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erheben. Am besten tut er das bei der Übergabe des Zahlungsbefehls. Mit dem Rechtsvorschlag ist die Betreibung gestoppt, wenn derjenige, der sie beantragt hat, nicht weitere rechtliche Schritte einleitet. Wenn Sie den Rechtsvorschlag verpassen, ist zwar noch nicht alles verloren. Sie können beim Gericht eine Gegenklage einreichen. Das ist aber aufwändig und mit Kosten verbunden.  
  • Wichtig: Ein Zahlungsbefehl gilt erst bei der persönlichen Übergabe als zugestellt. Bei Abwesenheit kann Ihnen das Betreibungsamt also keinen Zahlungsbefehl zustellen, ausser eine erwachsene Person, die mit Ihnen im gleichen Haushalt lebt, nimmt ihn entgegen. Wenn Sie sich beharrlich der Zustellung entziehen oder im Ausland wohnen, kann das Betreibungsverfahren allerdings durch Veröffentlichung des Zahlungsbefehls im Amtsblatt eröffnet werden. Wegen eines Ferienaufenthalts ist dies aber sicher nicht der Fall.
  • Keep cool: Machen Sie sich keine unnötigen Sorgen, bevor Sie wissen, worum es sich beim eingeschriebenen Brief handelt. Vielleicht enthält er ja gar keine Kündigung oder Mietzinserhöhung, sondern die Mitteilung, dass Sie in einer Lotterie gewonnen haben. (so)    
Kommentieren
Wir bitten um euer Verständnis, dass der Zugang zu den Kommentaren unseren Abonnenten vorbehalten ist. Registriere dich und erhalte Zugriff auf mehr Artikel oder erhalte unlimitierter Zugang zu allen Inhalten, indem du dich für eines unserer digitalen Abos entscheidest.
Mehr zu MEHR