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M13: «Puschlaver sind keine Frevler»

Drei selbst ernannte «Bären­töter» mit alten Gewehren, wie sie der «Blick» präsentiert hat, werfen die Frage auf: Was, wenn jemand einen geschützten Bären erlegt?

Südostschweiz
26.09.12 - 20:00 Uhr

Chur. – «Die Bärentöter vom Puschlav» titelte der «Blick» in der Mittwochsausgabe. Die drei grossformatig präsentierten Herren in gar theatralischer Pose seien fest entschlossen, den im Puschlav weilenden Bären M13 zu erlegen, steht zu lesen. Nur zählt der Bär in der Schweiz zu den gesetzlich geschützten Raubtieren.

Was hält man im kantonalen Jagdinspektorat von solchen Verlautbarungen? «Kein Kommentar», sagt Jagdvorsteher Georg Brosi, um dann anzufügen, dass es sich offensichtlich um eine gestellte Szene handle, auf welche er an dieser Stelle nicht weiter eingehen wolle. Alessandro Della Vedova, Gemeindepräsident von Poschiavo, hält die Äusserungen für «reine Provokation», um die Öffentlichkeit auf das Thema aufmerksam zu machen. Sorgen macht er sich keine: «Die Puschlaver sind keine Frevler.» Allerdings seien die Ängste in Teilen der Bevölkerung ernst zu nehmen.

Wilderei: Kanton ist zuständig

Aber was wäre, wenn einer die Bärenfrage tatsächlich in die eigene Hand nähme? Nach dem Gesetz handelt es sich dabei um Wilderei, welche vom dafür zuständigen Kanton zu ahnden wäre, wie Caroline Nienhuis vom Bundesamt für Umwelt erklärt.

Dies bestätigt auch Manuela von Arx vom Forschungsprogramm Kora, welches Bund und Kantone beim Raubtier-Management unterstützt. In der Praxis sei es aber so, dass viele der bekannten Fälle versandeten. Und wenn es zu einer Verurteilung komme, hätten die Täter oft nur geringfügige Geldbussen zu befürchten, so von Arx.

Ausgestopft und ins Büro gestellt

Bei der Staatsanwaltschaft Graubünden war nicht zu erfahren, welche strafrechtlichen Konsequenzen ein allfälliger Abschuss eines geschützten Tieres zu gewärtigen hätte. Aufschlussreich ist da ein Blick über die Kantonsgrenzen hinaus. Zwei Beispiele: Der Walliser alt Staatsrat Jean-René Fournier genehmigte 2006 den illegalen Abschuss eines Wolfes – und liess sich das geschützte Tier ausstopfen und in seinem Büro aufstellen.

Für den Abschuss wurde er zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit bedingt verurteilt. Und im Fall des 1997 ebenfalls im Wallis erlegten Bartgeiers wurde der Schütze im Strafprozess zu zehn Tagen Gefängnis bedingt verurteilt und musste die Jagdlizenz für ein Jahr abtreten. (gmd)

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