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Führerausweis darf rasch entzogen werden

Ein Gericht hat aufgrund eines Raservorfalls in Graubünden entschieden: Einem Autofahrer kann der Führerausweis weggenommen werden, auch wenn dessen Raserfahrt nicht abschliessend bewiesen ist.

Südostschweiz
28.02.23 - 17:17 Uhr
Blaulicht
Raserfahrt: Im vergangenen war ein Zürcher in Graubünden mit 160 statt der erlaubten 80 Stundenkilometern unterwegs.
Raserfahrt: Im vergangenen war ein Zürcher in Graubünden mit 160 statt der erlaubten 80 Stundenkilometern unterwegs.
Bild Archiv

Im Mai des vergangenen Jahres war ein Zürcher Autofahrer in Graubünden ausserorts statt mit den erlaubten 80 Stundenkilometer mit 160 Stundenkilometern unterwegs. Dass das Zürcher Strassenverkehrsamt dem Autofahrer den Führerausweis bald danach entzogen hat, war rechtens, wie das Zürcher Verwaltungsgericht gemäss der Nachrichtenagentur Keystone-SDA nun entschieden hat.

Nachträgliche Erklärung «nicht plausibel»

Nach dem Führerausweis-Entzug im vergangenen Juni wehrte sich der Autofahrer mit einem Rekurs beim Zürcher Verwaltungsgericht. Es sei gar nicht belegt, dass er hinter dem Steuer gesessen sei, beklagte sich der Mann. Das Gericht hält es aber gemäss Keystone-SDA für sehr wahrscheinlich, dass dieser Mann das Auto lenkte. So habe die Geschwindigkeitsmessung an einem Ort stattgefunden, der sich nicht unweit des normalen Aufenthaltsortes des Mannes befunden habe. Weiter habe der Mann gegenüber der Polizei auch schriftlich erklärt, in der Tat der Lenker des zu schnellen Fahrzeugs gewesen zu sein. Seiner nachträglichen Aussage, das Formular nicht richtig gelesen und verstanden zu haben, erscheint dem Gericht nicht plausibel. Vielmehr hatte es den Eindruck, der Autofahrer sei sich erst im Nachhinein der massiven Tempoüberschreitung bewusst geworden und habe erst später erfahren, dass auf dem Polizeifoto der Lenker nicht deutlich erkennbar ist.

Vorsorgliche Massnahme

Der Führerausweis sei nur vorsorglich entzogen worden, hält das Gericht fest. Für vorsorgliche Massnahmen brauche es keine strikten Beweise. Hinweise darauf, dass durch diesen Fahrer ein besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmende bestehe, würden für einen solchen Entzug ausreichen. (red)

 

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