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Können Steuerschulden als Schulden berücksichtigt werden?

Peter Camathias, Sektionsleiter der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, hat anlässlich der Steuer-Hotline von «suedostschweiz.ch» 30 Anrufe erhalten. Nachfolgend ein Auszug von Fragen und Antworten.

Südostschweiz
10.03.11 - 12:00 Uhr

Können Steuerschulden als Schulden berücksichtigt werden? Ja, ausstehende Steuern können als Schulden beim Vermögen berücksichtigt werden.

Sind Zinsen unter 200 Franken auch Einkommenssteuerfrei? Nein. Diese Freigrenze betrifft nur die Verrechnungssteuer. Auch wenn auf diesen Zinsen keine Verrechnungssteuer abgezogen wurde, so unterliegen diese trotzdem der Einkommenssteuer.

Meine Tochter trägt eine Zahnspange. Die Krankenkasse vergütet nicht alle Kosten. Kann ich diese Selbstkosten abziehen? Abzugsfähig sind die von der Krankenkasse nicht zurückerstatteten, selbst bezahlten Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit diese Kosten 5 Prozent des Nettoeinkommens übersteigen. Darunter fallen auch die Zahnarztkosten, nicht aber die kosmetische Zahnpflege. Alle Kosten sind belegmässig nachzuweisen.

Wir zahlen eine hohe Miete. Ein Bekannter sagte uns, wir können den Mietzins abziehen. Nein, da irrt sich ihr Bekannter. Mietzinsen gehören zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten.

Ich überschreibe meinem Sohn ein zinsloses Darlehen von 100 000 Franken. Welches sind die Steuerfolgen? Bei der Einkommenssteuer gibt es keine Folgen. In Zukunft haben Sie das Darlehen nicht mehr als Guthaben zu deklarieren, gleichzeitig kann der Sohn das Darlehen auch nicht mehr als Schuld abziehen. Grundsätzlich wäre aber eine Schenkungssteuer geschuldet. Die Schenkung an Nachkommen ist aber von der Schenkungssteuer befreit.

Wer muss das Nutzniessungsvermögen und die Erträge daraus versteuern? Erträge aus Vermögen, auf dem eine Nutzniessung lastet, wird dem Nutzniesser zugerechnet, wie auch das Nutzniessungsvermögen selber.

Es wurde eine Liegenschaft im vergangenen Jahr umfassend saniert. Im laufenden Jahr hat eine neue Schätzung stattgefunden. Welche Schätzung (die alte vom 2002) oder die Neue ist massgebend für die Ermittlung des Vermögenssteuerwertes? Die Schätzung vom laufenden Jahr ist für den Stichtag 31.12.2010 viel repräsentativer und darum als Grundlage für die Berechnung des Vermögenssteuerwertes heranzuziehen.

Können Spenden an die Rega an den schweizerischen Tierschutz und Mitgliederbeiträge an die Spitex abgezogen werden? Spenden an die Rega und den schweizerischen Tierschutz können abgezogen werden. Die Mitgliederbeiträge an die Spitex hingegen nicht, da diese nicht freiwillig geleistet werden (statutarische Verpflichtung).

Eine Liegenschaft wurde im April 2010 verkauft. Bis März 2010 war die Liegenschaft selbstbewohnt und vermietet. Sind der Eigenmietwert und der Mietertrag noch zu versteuern? Können die bis April 2010 bezahlten Hypo-Zinsen abgezogen werden? Der Eigenmietwert und der Mietertrag sind bis Ende März 2010 zu versteuern. Es können auch die bezahlten Hypozinsen in Abzug gebracht werden. Hingegen muss die Liegenschaft nicht mehr als Vermögen deklariert werden, da diese per Stichtag 31.12.2010 nicht mehr in ihrem Eigentum war.

Kann die Fassadenrenovation als Liegenschaftskosten abgezogen werden? Ja, da diese werterhaltende Kosten darstellen.

Muss die Auszahlung der Säule 3a als Einkommen deklariert werden? Ja, aber es wird eine Sondersteuer unabhängig vom übrigen Einkommen erhoben. Die Auszahlung muss auf der Seite 4 der Steuererklärung aufgeführt werden.

Können die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger abgezogen werden? Ja, Abzug auf Seite 3 der Steuererklärung.

Wie muss ich als Empfänger ein Erbvorbezug steuerlich erfassen? Auf Seite 4 der Steuererklärung müssen sie einen Erbvorbezug angeben. Falls es sich beim Erbvorbezug um Wertschriften und Guthaben handelt, ist auch auf Seite 1 des Wertschriftenverzeichnisses eine entsprechende Deklaration zu machen. Das erhaltene Vermögen ist nun bei ihnen Vermögenssteuerpflichtig und die Erträge daraus unterliegen der Einkommenssteuer. (so)

Weitere Fragen können per E-Mail auf steuererklaerung@stv.gr.ch gestellt werden.

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