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Verbände können Bundes-Verfügung zu Wolfsabschüssen nicht anfechten

Das Verbandsbeschwerderecht von Umweltorganisationen ist gegen eine Zustimmung des Bundes zu Wolfsabschüssen nicht wirksam. Laut Gericht können die Organisationen erst die Abschuss-Verfügungen der jeweiligen Kantone anfechten.

Südostschweiz
28.06.24 - 12:00 Uhr
Politik
Naturschutzorganisationen hatten mit ihrer Beschwerde im Zusammenhang mit dem Abschuss von Wölfen keinen Erfolg vor Bundesverwaltungsgericht. (Themenbild)
Naturschutzorganisationen hatten mit ihrer Beschwerde im Zusammenhang mit dem Abschuss von Wölfen keinen Erfolg vor Bundesverwaltungsgericht. (Themenbild)
KEYSTONE/DPA/BORIS ROESSLER

Aus diesem Grund ist das Bundesverwaltungsgericht auf zwei Beschwerden von Pro Natura, WWF Schweiz und des Schweizer Vogelschutzes gegen die Verfügungen des Bundesamts für Umwelt (Bafu) nicht eingetreten. Mit den angefochtenen Verfügungen vom November erlaubte das Bafu den Abschuss gewisser Wölfe beziehungsweise Rudel in den Kantonen Graubünden und Wallis. 

«Der Kanton Graubünden ist erfreut über den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts», so die Bündner Regierungsrätin Carmelia Maissen. «Das Gericht hat unsere Rechtsauffassung bestätigt, dass Zustimmungsverfügungen des Bundesamts für Umwelt zu Wolfsregulierungen nicht mit Verbandsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können und eine solche prozessuale Doppelspurigkeit falsch wäre», so Maissen auf Anfrage.

Beim WWF Schweiz und beim Amt für Jagd und Fischerei Graubünden war am Freitagnachmittag für eine Stellungnahme niemand erreichbar.

Diese Zustimmung sei lediglich ein vorgelagerter Teil in einem Verwaltungsverfahren. Erst mit der kantonalen Verfügung zum Wolfsabschuss gelte es als eine so genannte Bestandesregulierung, wie sie das Gesetz vorsehe. Die Zustimmung des Bundes werde von der kantonalen Abschussverfügung absorbiert, weil der Vollzug des Jagdgesetzes in die Zuständigkeit der Kantone falle. (sda/phw)

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