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Aufsichtsbeschwerde läuft ins Leere

Dicke Post an den Kanton Graubünden. Doch dieser reagiert gelassen. Die Regierung leistet einer Aufsichtsbeschwerde eines Unternehmens wegen Preisabsprachen im Baugewerbe keine Folge.

Südostschweiz
29.10.20 - 11:37 Uhr
Politik
Baustelle Chur
Eine Baustelle im Kanton Graubünden
PHILIPP BAER

Der Kanton Graubünden führte – als Hauptgeschädigter des von der Wettbewerbskommission festgestellten Strassenbaukartells – Vergleichsverhandlungen mit den involvierten Strassenbelagsunternehmen. Anlass zur Aufnahme von Vergleichsgesprächen bildete die Aufforderung der Wettbewerbskommission an die Unternehmen, mit dem Kanton die beschaffungs- und zivilrechtlichen Verhältnisse als Folge von mutmasslich wettbewerbsrechtsverletzenden Bauabsprachen zu bereinigen.

Wie die Bündner Regierung am Donnerstag mitteilte, wies die Wettbewerbskommission darauf hin, dass eine solche Einigung mit dem Opfer eine bussgeldmindernde Wirkung für den Täter haben könne. Die Regierung hat die Initiative der Wettbewerbskommission begrüsst und die Durchführung von Vergleichsgesprächen angeregt.

Erfolgreiche Vergleichsabschlüsse

Der Kanton konnte sich mit 15 Unternehmen vergleichen. Dadurch konnten jahrelange und aufwändige Verfahren verhindert und dennoch entstandener Schaden ausgeglichen werden. Gleichzeitig konnten die Voraussetzungen für einen auch in Zukunft funktionierenden Wettbewerb bei Beschaffungen von Bauleistungen geschaffen werden, heisst es in der Mitteilung.

Einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet

Jenes Unternehmen, mit dem eine Schadensbereinigung nicht möglich war, wurde gestützt auf das kantonale Beschaffungsrecht für eine befristete Dauer von künftigen Vergaben des Kantons ausgeschlossen. Gegen diesen Ausschluss erhob das Unternehmen Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das Verfahren ist hängig. Gleichzeitig reichte es eine Aufsichtsbeschwerde bei der Regierung ein. Als Begründung brachte es vor, zu einem Vergleich gedrängt und zu Unrecht aufgrund der ausgebliebenen Vergleichslösung von künftigen Arbeitsvergaben durch den Kanton ausgeschlossen worden zu sein.

Die Regierung gelangt zum Schluss, dass der gesetzliche Auftrag wahrgenommen und die erforderlichen rechtlichen Schritte gemäss kantonaler und eidgenössischer Gesetzgebung ergriffen wurden. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen hat sie bereits bei den ordentlich zuständigen Instanzen anhängig gemacht oder hätte dies tun können. Die Entscheide sind noch ausstehend.

Laut der Mitteilung würde der Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde nur greifen, wenn die gerügte Rechtsverletzung mit keinem ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel gerügt werden könnte. Da die Kibag Bauleistungen AG dies, wie auch eine aufsichtsrechtlich relevante Verletzung von materiellem Recht oder Verfahrensrecht sowie die Missachtung wichtiger öffentlicher Interesse, nicht aufzuzeigen vermochte und auch nicht ersichtlich ist, ist der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu leisten. (phw)

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