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Nicht nur die Kuh ist heute Thema

Am Sonntag stimmen wir über drei eidgenössische Vorlagen ab. Es geht um die Hornkuh-Initiative, die Selbstbestimmungsinitiative und die Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten. Hier ein Überblick.

Südostschweiz
25.11.18 - 09:46 Uhr
Politik
SCHWEIZ ABSTIMMUNG HORNKUH INITIATIVE
Am Sonntag wird unter anderem über die Hornkuh-Initiative abgestimmt.
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Hornkuh-Initiative

Die Volksinitiative «Für die Würde der landwirtschaftlichen Nutztiere» ist 2016 von der Interessengemeinschaft Hornkuh eingereicht worden. Gemäss Bundeskanzlei hat sie zum Ziel, dass es in der Landwirtschaft wieder mehr Kühe und Ziegen mit Hörnern gibt. Die Initiative wolle verhindern, dass sich die Landwirtinnen und Landwirte aus rein wirtschaftlichen Gründen für Tiere ohne Hörner entscheiden. Da die Haltung von Tieren mit Hörnern mit höheren Kosten verbunden ist, soll der Bund Halterinnen und Halter von ausgewachsenen behornten Kühen, Zuchtstieren, Ziegen und Zuchtziegenböcken mit einem Beitrag unterstützen, wie es in den Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung heisst.

Selbstbestimmungsinitiative

Die Selbstbestimmungsinitiative will den Umgang der Schweiz mit internationalen Verträgen ändern, wenn es zwischen diesen Verträgen und dem Verfassungsrecht einen «Widerspruch» gibt, wie es in den Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung heisst. Sie wolle in der Verfassung festschreiben, was zu tun sei, wenn zum Beispiel eine Volksinitiative angenommen werde, die in gewissen Punkten mit einem abgeschlossenen Vertrag nicht vereinbar sei. Laut Bundesrat soll die Schweiz in einer solchen Situation künftig stets genau gleich vorgehen, um den Vorrang der Verfassung durchzusetzen: Sie darf den Vertrag nicht mehr anwenden, ausser er hat beim Abschluss dem Referendum unterstanden, wie es weiter heisst. Und sie müsse den Vertrag anpassen, also mit den entsprechenden Ländern neu verhandeln. Gelinge das nicht, müsse sie den Vertrag «nötigenfalls» kündigen.

Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten

Die neuen Gesetzesartikel legen Regeln fest, die Willkür verhindern und die Rechte der Betroffenen schützen sollen. Gemäss Bundeskanzlei dürfen die Versicherungen jemanden nur dann verdeckt beobachten, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für einen unrechtmässigen Leistungsbezug haben und es mit anderen Mitteln aussichtslos oder unverhältnismässig schwierig wäre, das Anrecht auf Leistungen abzuklären.

Gestattet seien Bild­ und Tonaufzeichnungen, wenn sich die observierte Person an einem Ort aufhalte, an dem man sie ohne Weiteres beobachten könne – etwa auf der Strasse, in einem Laden oder auf einem Balkon. Der Blick in Wohn-­ und Schlafzimmer sei nicht zulässig. Aufnahmen mit Drohnen, Richtmikrofonen oder Wanzen seien nicht erlaubt. Ortungsgeräte dürfen nur bedingt und nur mit richterlicher Genehmigung eingesetzt werden. Wer observiert worden ist, muss informiert werden und kann sich vor Gericht wehren, wie es in den Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung weiter heisst.

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