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Entfernte Nachbarn dürfen keine Beschwerde gegen Asylzentrum einreichen

Die Gemeinde Deitingen SO und ihre Einwohner sind nicht berechtigt, gegen das geplante Bundesasylzentrum im benachbarten Flumenthal SO Beschwerde einzulegen. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Agentur
sda
12.09.18 - 12:00 Uhr
Politik
Die Gemeinde Deitingen SO und einige ihrer Einwohner sind vor Bundesgericht mit ihrem Widerstand gegen das Bundesasylzentrum in der Nachbargemeinde Flumenthal abgeblitzt. (Symbolbild)
Die Gemeinde Deitingen SO und einige ihrer Einwohner sind vor Bundesgericht mit ihrem Widerstand gegen das Bundesasylzentrum in der Nachbargemeinde Flumenthal abgeblitzt. (Symbolbild)
KEYSTONE/PETER KLAUNZER

In einem am Mittwoch publizierten Entscheid führen die Lausanner Richter aus, dass weder die Gemeinde Deitingen noch die neun Beschwerde führenden Einwohner aufgezeigt hätten, inwiefern sie durch das geplante Zentrum für insgesamt 250 Personen mehr beeinträchtigt seien als andere umliegende Gemeinden oder Bewohner.

Dies ist jedoch die Bedingung dafür, dass sie überhaupt eine Beschwerde einreichen können. Bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hatte eine solche spezifische Beziehungsnähe verneint. Auf die Beschwerde gegen die Baubewilligung für das Bundesasylzentrum ist das kantonale Gericht es deshalb gar nicht eingegangen.

580 Meter entfernt

Das Bundesgericht musste sich deshalb nur mit der Frage der Beschwerdelegitimation auseinandersetzen und nicht mit der Baubewilligung. Wie aus dem Urteil hervor geht, wohnt der nächste Einsprecher gut 580 Meter vom geplanten Zentrum entfernt.

Das Argument Lärm und andere Immissionen machen die Beschwerdeführer gar nicht erst geltend, weil die Emissionen der Autobahn A1 dominieren. Nicht gelten lassen die Bundesrichter den Hinweis, dass die Zentrumsbewohner über den Bahnhof Deitingen an- und wegreisen würden.

Die Richter führen in ihren Erwägungen aus, die Beschwerdeführer hätten bloss allgemein geltend gemacht, dass durch die Erschliessung über Deitingen «Probleme vorprogrammiert» beziehungsweise «Störungen der öffentlichen Ordnung zu erwarten» seien.

Auch hätten sie nicht aufgezeigt, weshalb zu erwarten sei, dass sich in der Nähe ihrer Liegenschaften häufig Asylsuchende für längere Zeit aufhalten würden. (Urteil 1C_107/2018 vom 30.08.2018)

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