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Stimmbürger blitzen vor Verwaltungsgericht ab

Das Verwaltungsgericht Graubünden weist die Beschwerde zweier Stimmbürger gegen die Ansetzung des zweiten Wahlgangs auf den 10. Juni 2018 für die Ersatzwahl eines Vorstandsmitglied der Gemeinde Klosters-Serneus vollumfänglich ab. Der Vorstand nimmt vom Urteil mit Genugtuung Kenntnis. 

Südostschweiz
25.03.18 - 11:04 Uhr
Politik
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
Yanik Buerkli

Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 haben zwei Stimmbürger der Gemeinde Klosters-Serneus beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde gegen die Ansetzung des  2. Wahlgangs am 10. Juni 2018 für die Ersatzwahl eines Vorstandsmitglieds erhoben. Im ersten Wahlgang vom 4. Febuar 2018 hatte der einzige offizielle Kandidat Urs Rüedi, SVP Klosters-Serneus, das absolute Mehr nicht erreicht. Daraufhin kontaktierte der Gemeindepräsident Kurt Steck die ParteipräsidenInnen, um das weitere Vorgehen zu klären, zumal sich Rüedi am 4. Februar noch nicht festlegen wollte, ob er für einen zweiten Wahlgang antreten werde. 

Da die offiziellen Wahlunterlagen für einen zweiten Wahlgang aber spätestens am Folgetag, also am 5. Februar, im Druck gewesen sein müssten, damit alle Fristen gemäss kommunalem Gesetz eingehalten werden könnten, entschied der Gemeindevorstand nach Rücksprache mit den involvierten Personen, den zweiten Wahlgang im öffentlichen Interesse auf den nächsten offiziellen Termin – den 10. Juni 2018 – zu verlegen. Gegen diesen Entscheid erhoben zwei Stimmbürger Beschwerde.

Verwaltungsgericht stützt den Entscheid des Gemeindevorstands

Mit seinem Urteil vom 21. März 2018 stützt das Verwaltungsgericht Graubünden das beschlossene Vorgehen der Klosterser Exekutive uneingeschränkt und weist die Beschwerde vollumfänglich ab. 
In seinem Urteil hält das Verwaltungsgericht insbesondere Folgendes fest: «… Wenn sich der einzige offizielle Kandidat gegenüber der Presse dahingehend äussert, er müsse sich eine Teilnahme an einem zweiten Wahlgang noch überlegen, trat für den Vorstand ... offensichtlich eine neue Situation ein ... Die Gemeinde wies deshalb zu Recht darauf hin, dass ein zweiter Wahlgang ohne offiziellen Kandidaten zu einer 
Wahl eines Kandidaten oder einer Kandidatin führen könnte, welche ein Amt als Vorstandsmitglied … gar nicht anstreben würde».
 
Weiter führt das Verwaltungsgericht in der Urteilsbegründung an, dass das kommunale Recht entgegen der entsprechenden Bestimmung im kantonalen Gesetz über die politischen Rechte nicht fix vorschreibt, dass der zweite Wahlgang «spätestens drei Wochen nach dem ersten Wahlgang» durchzuführen.
Der Vorstand hat mit Genugtuung vom Urteil des Verwaltungsgerichts Kenntnis genommen, sieht sich in seinem Vorgehen bestätigt und hält somit an der Planung des zweiten Wahlgangs vom 10. Juni 2018 für die Ersatzwahl eines Mitglieds in den Gemeindevorstand definitiv fest. 
Mit der Abweisung der Beschwerde fallen auch die nicht haltbaren Vorwürfe der SVP  Klosters-Serneus, wonach der Gemeindevorstand Fakten verdreht und gesetzeswidrig gehandelt haben soll, in sich zusammen. 

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