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Volk wählt weiter Personen statt Parteien

Auch im zweiten Anlauf scheitert die Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung der Grossratswahlen im Majorz-Verfahren an einer Formalie.

Südostschweiz
22.02.18 - 11:29 Uhr
Politik

Dieses Mal haben die Beschwerdeführer zwar rechtzeitig gehandelt, doch war deren Rechtsvertreter zur Beschwerdeerhebung nicht befugt. Nach Eingang der Beschwerde zeigte sich, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer über kein Anwaltspatent verfügt. Dies teilte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am Donnerstag mit.

Nach den für eine Verfassungsbeschwerde anwendbaren Verfahrensregeln wäre dies jedoch Voraussetzung für eine gültige Vertretung der Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren. In begründeten Einzelfällen kann zwar eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, doch kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die dafür notwendigen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.

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Weil eine Rechtsvertretung für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht zwingend notwendig ist, hatte das Verwaltungsgericht weiter zu prüfen, ob den Beschwerdeführern eine Frist angesetzt werden müsse, damit sie ihre Eingabe nachträglich verbessern könnten.

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die beantragte Fristansetzung haben. (so)

Das Majorzsystem ist in der Schweiz ein Auslaufmodell. Neben Graubünden wird der Majorz für Parlamentswahlen nur noch in Appenzell Innerrhoden angewendet und Appenzell Ausserrhoden kennt eine Mischform aus Majorz und Proporz. In Graubünden ist das Majorzsystem seit Jahrzehnten umstritten. Seit 1937 wurden acht Proporzmodelle zur Volksabstimmung vorgeschlagen. Ein einziges Mal, 2003, siegten die Befürworter des Proporzes. Die Abstimmung wurde jedoch wiederholt, und es gewannen wieder die Verfechter des Majorzes. Das letzte Mal wurde der Wechsel zum Proporz im März 2013 an der Urne abgelehnt – mit 56 Prozent der Stimmen.

Beim Majorz, auch Majorzwahl oder Mehrheitswahl, werden die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten.

Beim Proporz, auch Proporzwahl oder Verhältniswahl, werden nicht Kandidierende direkt gewählt, sondern in erster Linie die Partei und erst dann die Kandidaten.

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