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Erneut zwei gerichtliche Rügen für die Glarner IV-Stelle

Zwei Gerichte haben entschieden, dass die IV-Stelle in Glarus hat keine saubere Arbeit geleistet hat. Deswegen muss sie einen Fall neu beurteilen und in einem weiteren dem Entscheid des Gerichtes folgen.

Südostschweiz
08.12.16 - 07:30 Uhr
Ereignisse

Die IV-Stelle der Sozialversicherungen Glarus muss sorgfältiger arbeiten. Das sagt in einem Fall das Bundesgericht und in einem weiteren das Glarner Verwaltungsgericht. 

Ein Selbstständigerwerbender spürt den Erwerbsausfall viel stärker als ein Angestellter, wenn er wegen Krankheit nicht arbeiten kann. Denn bevor er ein eigenes Einkommen erzielen kann, muss er erst die Fixkosten seines Betriebes decken, und diese haben laut dem Bundesgericht bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit einen höheren Anteil am Umsatz als bei voller Arbeit. 

Das muss bei der Berechnung einer Rente der Invalidenversicherung (IV) berücksichtigt werden, wie das Bundesgericht in einem neu publizierten Urteil sagt. Es hat den Entscheid auf Beschwerde eines erkrankten Arztes hin an die IV-Stelle der Sozialversicherungen Glarus zurückgewiesen. Sie muss nun neu entscheiden.

Gravierender ist aber laut Bundesgericht, dass die IV-Stelle die Rente wieder eingestellt hat, ohne den Verlauf der Krankheit und einer möglichen Heilung mit einem neuen Gutachten zu verfolgen.

Berechnung nach Schema bei Autismus-Störung nicht erlaubt

Auch das Glarner Verwaltungsgericht heisst eine Beschwerde gegen die IV-Stelle gut. Das Gericht erklärt es als nicht opportun, den Betreuungsbedarf für einen Autismus-Betroffenen schematisch zu bestimmen. 

Das Gericht bestimmt darauf die Betreuungsbedarf und Kosten neu – und kommt auf einen Betrag, der jährlich 32 000 höher ist, als was die IV-Stelle bezahlen wollte. (fra)

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