Stiftin belästigt: Vor Gericht streitet Mitarbeiter alles ab
Eine junge Frau zieht einen ehemaligen Arbeitskollegen vor Gericht. Er habe sie sexuell belästigt. Der Beschuldigte streitet die Vorwürfe ab und erhält Rückendeckung vom Chef. Vergebens.
Eine junge Frau zieht einen ehemaligen Arbeitskollegen vor Gericht. Er habe sie sexuell belästigt. Der Beschuldigte streitet die Vorwürfe ab und erhält Rückendeckung vom Chef. Vergebens.
Sie hat keine Beweise. Nur ihre Worte. Zwar besitzt die junge Frau aus der Region ein Video, wie sie dieser Zeitung verrät: «Ich habe mich gefilmt, wie ich weinte. Aber das nützt ja sowieso nichts», meint sie während einer Pause der Gerichtsverhandlung gestern Mittwoch in Uznach. Minuten später wird der Kreisrichter in Uznach das Urteil verkünden. Auf einen Schuldspruch hofft die junge Klägerin, aber sie glaubt nicht wirklich daran. «Es steht Aussage gegen Aussage.»
Und was vor einem Jahr genau passiert ist, wissen nur sie und ihr ehemaliger Arbeitskollege. Gemäss der Anklageschrift handelt es sich um mehrfache sexuelle Belästigung. Dies soll passiert sein, als die Auszubildende immer wieder mit dem um rund zehn Jahre älteren Festangestellten zu zweit auf Montage geschickt wurde.
Der Tiefpunkt beim Znüni in der Tiefgarage
Während eines Monats macht er etliche anzügliche Bemerkungen und berührt wiederholt ihre Beine. In der Anklageschrift sind diese Vorkommnisse detailreich beschrieben. Ein Vorfall in einem Parkhaus fällt besonders auf. Die beiden essen im Auto Znüni. Dann entblösst er seinen Penis. Und fragt sie, ob sie diesen berühren will. Die Auszubildende lässt den verheirateten Mann abblitzen. Stattdessen sucht die Frau im Teenageralter das Gespräch mit dem Lehrbetrieb.
Dort stösst sie offensichtlich nicht nur auf Verständnis. Ihre Betreuerin beobachtet zwar, dass sie emotional mitgenommen ist. Der Chef soll aber über die Vorfälle sagen, dass eine junge Frau «auf die Tränendrüse drückt». Die Stiftin macht dem Beschuldigten daraufhin das Angebot, die Sache beizulegen. Sie will nur, dass er sich bei ihr entschuldigt und gegenüber dem Betrieb die Taten zugibt.
Er verzichtet. Bei einer Aussprache im Geschäft sagt der Beschuldigte: «Sie will mich kaputtmachen. Und dass ich mich von meiner Frau trenne.» Die Auszubildende kriegt einen Wutanfall. Droht ihm mit der Polizei. Gemäss eigenen Aussagen macht sie ihm später das Angebot, sich einfach persönlich bei ihr zu entschuldigen. «Ich hätte es niemandem erzählt», sagt sie. Er verzichtet wieder. Sie hat genug. Und schaltet die Polizei ein.
Bei den Einvernahmen bestreitet der Beschuldigte die Ausführungen der Auszubildenden. Auch im Gerichtssaal tut er das. Wo beide Parteien ohne Anwalt erscheinen: «Stimmt nicht. Ich habe nicht so gehandelt», übersetzt die Dolmetscherin für ihn. Die Auszubildende schüttelt bloss den Kopf.
Der Richter fragt bei ihm nach: «Wieso soll die junge Frau diese Anschuldigungen erfinden?», will er vom Angeklagten wissen. Als mögliches Motiv gibt der Mann an, dass sie schon früher Unstimmigkeiten mit dem Lehrbetrieb gehabt habe. «Sie wollte weg vom Lehrbetrieb.» Als schlecht Deutsch sprechender Ausländer sei er aufgrund der falschen Beschuldigungen das Opfer. Daraufhin lacht die kecke junge Frau ungläubig und verdreht die Augen. «Natürlich wollte ich weg von euch. Aber erst nach meinem Lehrabschluss. Und ich stand kurz davor.»
Der Beschuldigte wiederum weist das Gericht auf seine gute Integration hin. «Mir sind die Arbeit und die Aufenthaltsbewilligung sehr wichtig. Ich will nicht, dass nun ein falsches Bild über mich gezeichnet wird.» Zudem erklärt er, wieso der Vorfall beim Znüni gar nicht so passiert sein kann: Weil er eine Servicetasche getragen habe, sei es nicht möglich, im Auto sitzend die Hose zu öffnen.
Spannung und tiefes Durchatmen
Der Einzelrichter zieht sich nach den gemachten Aussagen zurück, um sich mit der Gerichtsschreiberin zu besprechen. Die Auszubildende will sich in der Pause nicht den gleichen Raum mit dem Beschuldigten teilen. Als der Richter danach das Urteil verliest, wirkt sie ähnlich angespannt wie der Angeklagte. Und atmet hörbar auf, als sie recht erhält.
Nichts da mit «im Zweifel für den Angeklagten». Der Richter hält die Auszubildende für deutlich glaubhafter. «Die Privatklägerin schilderte sehr differenziert und widerspruchslos – ohne zu übertreiben.» Zurückhaltende Aussagen sprächen für die Wahrhaftigkeit, begründet er seinen Entscheid. Zudem verlangte sie keine Entschädigung vom Angeklagten. «Darum ist uns kein Motiv ersichtlich.»
Dem Beschuldigten wiederum wird zum Verhängnis, dass er sich in polizeilichen Einvernahmen und vor Gericht widersprochen hat. Zum ersten Mal trägt er beispielsweise im Gerichtssaal das Argument mit der Servicetasche vor. Zudem zieht der Richter auch Aussagen von Mitarbeitenden zurate. «Um die von der Lehrlingsbetreuerin beschriebenen Gemütszustände nachzuspielen, müsste man schon über sehr gute Schauspielkenntnisse verfügen», sagt er.
Dass sich der Betriebsleiter für den Angeklagten einsetzte, zahlt sich für diesen ebenfalls nicht aus. So müsse der Chef mal zu den Vorfällen gesagt haben: «Was soll der ganze Scheiss?» Der Richter findet für diese Einschätzung klare Worte. «Als älterer Mann kann sich der Betriebsleiter offensichtlich nicht in den Gemütszustand einer jungen Frau hineinversetzen.» So werde klar, wieso sich die Auszubildende im Betrieb nicht ernstgenommen fühlte.
Was ist mit Exhibitionismus als Straftatbestand?
Darum folgt der Richter vollumfänglich den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte muss für eine Busse und Verfahrenskosten 2400 Franken bezahlen. Zum Beschuldigten sagt er: «Das hat keine Auswirkung für Ihre Aufenthaltsbewilligung. Aber Sie sind nicht sehr weit davonentfernt.»
So sei es durchaus möglich gewesen, bei weniger Wohlwollen über Straftatbestände wie Exhibitionismus oder das Ausnützen einer Notlage zu urteilen. «Ich rate Ihnen darum, das nächste Mal beim Znüni gut zu überlegen, was Sie alles auspacken wollen», sagt der Richter.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte will sich noch mit seiner Anwältin wegen einer allfälligen Berufung besprechen. Von seiner Frau lebt er mittlerweile getrennt. Arbeiten tut er noch am selben Ort. Nicht aber die junge Klägerin. Nach Abschluss der Lehre hat sie eine neue Stelle gefunden.
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