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Grillieren im Wald auch in St. Gallen verboten

Der Kanton St. Gallen erlässt ein absolutes Feuerverbot in Wäldern und am Waldrand bis 200 Meter Entfernung. Ein generelles Feuerwerksverbot spricht er aber (noch) nicht aus.

Südostschweiz
24.07.18 - 12:06 Uhr
Ereignisse
Feuer Brand Brandgefahr
Im Kanton St. Gallen gilt ab sofort ein Feuerverbot in Wäldern und Waldnähe.
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Absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot in den Wäldern und in Waldesnähe im Kanton St. Gallen – dies hat der Kanton gemäss Mitteilung vom Dienstag bis auf Widerruf erlassen. Konkret gilt das Verbot bis auf eine Distanz von 200 Metern zum Waldrand und bezieht sich auch auf öffentliche Feuerstellen.

Das Verbot gilt auf dem gesamten Kantonsgebiet schliesst auch Himmelslaternen, Ballone mit Wunderkerzen, Glücks- und Wunschlaternen sowie Kong-Ming-Laternen ein, wie der Kanton weiter mitteilt. Das Wegwerfen von Zündhölzern und Rauchwaren ist ebenfalls untersagt.

Noch keine generelles Feuerwerksverbot

Auf ein generelles Feuerwerksverbot verzichtet der Kanton vorläufig, allerdings werde die Lage beobachtet und laufend beurteilt, heisst es weiter. Den Gemeinde ist es aber überlassen, strengere Vorschriften zu verfügen.

Wegen der anhaltenden Trockenheit hat der Kanton ausserdem die Wasserentnahme aus kleineren Oberflächengewässern untersagt. Das gilt auch für Wasserbezüger mit Konzession oder Bewilligung, diese wurden schriftlich informiert. Selbst Regenfälle würden derzeit keine Besserung der Lage bringen, weil das Regenwasser in den ausgetrockneten Böden sofort versickere und nicht in die Gewässer gelange.

Aus den folgenden Gewässern ist die Entnahme laut Mitteilung weiterhin erlaubt:

  • Bodensee
  • Zürich-Obersee
  • Walensee
  • Alpenrhein
  • Rheintaler Binnenkanal
  • Werdenberger Binnenkanal
  • Saarkanal ab Sargans
  • Seez ab Plons
  • Linthkanal
  • Sitter ab St. Gallen-Sittertal

Weiter ruft der Kanton die Bevölkerung auf, sparsam mit Trink- und Brauwasser umzugehen:

Auto waschen, Rasen- und Gartenbewässerung und das Füllen von privaten Schwimmbädern sind nach Möglichkeit zu unterlassen. Konkrete Einschränkungen erlassen bei Bedarf in ihrem Gebiet die örtlichen Behörden oder die jeweiligen Wasserversorgungen. Es wird empfohlen, die Laufbrunnen abzustellen oder im Durchfluss zu verringern. (so)

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