Spino und Sottoponte wieder bewohnbar
Die Bergeller Fraktionen Spino und Sottoponte können praktisch vollständig wieder bewohnt werden. Sie waren beim letzten Murgang vom 31. August evakuiert worden. Lediglich ein Hotel und eine Schreinerei, welche in Spino direkt am Fluss Maira stehen, und ein beschädigtes Haus in Sottoponte bleiben vorerst evakuiert.
Die Bergeller Fraktionen Spino und Sottoponte können praktisch vollständig wieder bewohnt werden. Sie waren beim letzten Murgang vom 31. August evakuiert worden. Lediglich ein Hotel und eine Schreinerei, welche in Spino direkt am Fluss Maira stehen, und ein beschädigtes Haus in Sottoponte bleiben vorerst evakuiert.
Ab Samstag können 25 Bewohner von Spino und Sottoponte wieder in ihre Häuser einziehen. Beim letzten Murgang vom 31. August waren diese von Schlammmassen beschädigt worden und seither nicht bewohnbar. Die Häuser entlang der alten Kantonsstrasse konnten seit Anfang Oktober von Schutt befreit und soweit instand gestellt werden, dass sie nun wieder freigegeben werden können. Die Gemeinde hat die Anschlüsse für Trinkwasser und Abwasser wieder hergestellt. Und laut einer Mitteilung wurden neue Stromzuleitung für die Ortsteile erstellt.
Voraussichtlich in zwei Wochen werden dann weitere Teile der Zonen Orange, Rot und Blau von Bondo wieder bewohnbar. Dies wird dann möglich sein, wenn die derzeit laufenden Arbeiten am so genannten Kegelhals zuoberst im Rückhaltebecken und die provisorische Verstärkung von Schutzdämmen beendet sind. Zudem müssen in den Zonen selbst die Zufahrten und Teile der Umgebung freigeräumt sein.
Abgrabung am Kegelhals ganz oben im Rückhaltebecken und Verstärkung des Schutzdammes für #Bondo (oben). #InfoBondo pic.twitter.com/xV1QAeExB2
— Comune di Bregaglia (@InfoBondo) 20. Oktober 2017
Betretungsverbot für orange, rote und blaue Zone
Die Zonen «orange», «rot» und «blau» des Evakuierungsplans bleiben weiterhin evakuiert. Für diese Gebiete sowie für die Perimeter der beiden Deponien und deren Zufahrten gilt aus Sicherheitsgründen ein polizeiliches Zutrittsverbot.
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