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Sichtbare Pornobilder an Kiosken sind strafbar

Wer am Kiosk pornografisches Material so ausstellt, dass die Sexbilder sichtbar sind, verstösst gegen den Pornografie-Artikel des Strafgesetzbuches. Dies hält das nun begründete Urteil des Kreisgerichts St. Gallen im «Kioskpornografie-Fall» fest. Die in diesem Fall betroffene Kioskverkäuferin wurde freigesprochen, aber nur weil sie damals die Rechtswidrigkeit des Ausstellens nicht kennen konnte.

Südostschweiz
07.08.13 - 19:00 Uhr

St. Gallen. – Am 6. Mai wurde vor dem Kreisgericht ein Fall verhandelt, bei dem die Staatsanwaltschaft St. Gallen mehreren Kioskverkäuferinnen einen Verstoss gegen den Pornografie-Artikel wegen öffentlichen Ausstellens von Pornomaterial vorgeworfen hatte. Das Kreisgericht sprach die Frauen damals frei («suedostschweiz.ch» berichtete).

Kioskverkäuferin wird nicht bestraft

Nun liegt in einem Fall das schriftlich begründete Urteil vor. Das Gericht kommt darin zum Schluss, dass die beschuldige Kioskverkäuferin nur deswegen nicht bestraft werde, da sie im damaligen Zeitpunkt die Strafbarkeit ihres Verhaltens nicht erkennen konnte. Sie befand sich in einem sogenannten Verbotsirrtum, schreibt die Staatsanwaltschaft St. Gallen in einer Medienmitteilung.

Weil seitens der Arbeitgeberin Weisungen vorlagen, wie die Hefte auszustellen seien, und weil die Verkäuferin sich an diese gehalten hatte, konnte sie sich darauf verlassen, nichts Unrechtes zu tun. Als langjährige Mitarbeiterin der Valora durfte sie davon ausgehen, dass das Befolgen dieser Weisungen nicht strafbar ist. Es gab für sie keinen Anlass, an der Rechtmässigkeit dieser Weisungen zu zweifeln. Dies insbesondere deshalb, da die Valora eigene Juristen beschäftigt, die Richtlinien betreffend Jugendschutz und Erotikpresse herausgegeben hatten.

Sexbilder dürfen nicht sichtbar sein

Die Richterin hält aber fest, dass der Pornografie-Artikel erfüllt ist, wenn Pornomaterial so ausgestellt wird, dass die sexuellen Handlungen darauf erkennbar sind. Zudem liegt gemäss Urteil dann ein Verstoss gegen den Artikel vor, wenn das Pornomaterial – auch wenn Sexbilder nicht erkennbar sind – lediglich auf einer Höhe von 1.5 Meter ausgestellt ist. Dies weil so der Jugendschutz zu wenig gewährleistet sei, da die Kinder die Zeitschriften aus dem Regal nehmen könnten. Ein einfacher Warnhinweis sei keine wirksame Massnahme, die den Zugang ausschliesse. (so)

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