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Hauseigentümer muss neue Wasserleitung selber bezahlen

Ein Hausbesitzer in Glarus Süd hat gegen die Gemeinde geklagt. Nun ist er vor dem Verwaltungsgericht abgeblitzt.

Fridolin
Rast
05.10.19 - 04:30 Uhr
Leben & Freizeit
Nur für die Hauptleitungen mit den dickeren Durchmessern zahlt die  Gemeinde, Hauszubringer sind Sache der Hauseigentümer.
Nur für die Hauptleitungen mit den dickeren Durchmessern zahlt die Gemeinde, Hauszubringer sind Sache der Hauseigentümer.
SYMBOL / KEYSTONE

Das älteste vor dem Verwaltungsgericht angerufene Dokument stammt aus dem Jahr 1906. Damals hat eine der alten Gemeinden von Glarus Süd die Wasserversorgung übernommen und damit die frühere Brunnenkorporation abgelöst. Die damalige Gemeinde übernahm vertraglich auch die Kosten für den Leitungsunterhalt.

Das hilft dem Beschwerdeführer im heutigen Streit aber nicht. Denn das Verwaltungsgericht entscheidet in einem anonym veröffentlichten Urteil, dass er aus dem Vertrag keine Rechte ableiten kann. Massgebend sei die Verordnung über die Wasserversorgung der Gemeinde Glarus Süd.

Neue Leitung nötig

An sich hat der Beschwerdeführer ja einen Wasseranschluss, doch dieser führt von der Hauptleitung der Gemeinde über ein Grundstück seiner Nachbarn. Das Ehepaar hatte die Leitung geduldet, ist aber ohne Durchleitungsrecht nicht dazu verpflichtet, wie das Obergericht in einem früheren Verfahren festhielt. Es räumte dem Mann 2016 ein Not-Leitungsrecht ein, aber nicht über diese, sondern über zwei andere Nachbarparzellen.

Anschliessend hat der Beschwerdeführer 2017 die Gemeinde ersucht, sein Haus neu an die Hauptleitung anzuschliessen, respektive die Kosten dafür zu übernehmen. Die Gemeinde lehnte das Gesuch aber ab. Ungefähr gleichzeitig reichte der Mann ein Baugesuch ein. Er wollte seine Zufahrtsstrasse erneuern und zugleich die Wasserleitung – wie vom Obergericht vorgegeben – in die Strasse verlegen. Die Strasse führt über seine eigene und vier weitere Parzellen, womit die neue Leitung wohl länger ist als die alte.

Kosten kommen vor Gericht

Das Vorhaben wird schwierig. Denn die Wasserversorgungs-Verordnung sagt laut dem Urteil nur, der Eigentümer müsse die Kosten übernehmen, die «für Anschlussleitungen auf seinem Grundstück anfallen». Diesem Wortlaut, so das Gericht, «kann nicht entnommen werden, wer die übrigen beim Bau einer Anschlussleitung entstehenden Kosten zu tragen hat».

Die Bestimmung der Wasserverordnung müsse daher ausgelegt werden. Dies anhand der Hierarchie der Wasserleitungen: Die Hauptleitung ist eine sogenannte Groberschliessung, also die «Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen». Diese Groberschliessung ist Gemeindesache. Und die Feinerschliessung «umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge».

Das Verwaltungsgericht hält fest, die Hausanschlussleitung, welche die Hauptleitung mit der Installation im Haus verbindet, sei «definitionsgemäss» eine Feinerschliessung.

Wie «im Normalfall»

Um die Kosten-Lücke zwischen Grundstücksgrenze und Hauptleitung zu füllen, ziehen die Richter das Bundesgesetz zur Wohnbauförderung heran. Dieses hält zwar fest, das Gemeinwesen könne bei Neubaugebieten die Erschliessung fördern, aber nur mit maximal 30 Prozent der Kosten.

Die Gemeinde sei beim Erlass ihrer Verordnung vom «Normalfall» ausgegangen, bei dem die Hauptleitung direkt an den zu erschliessenden Parzellen vorbeiführt. In diesem Normalfall sei die bundesrechtliche Bestimmung erfüllt, wonach der Eigentümer mindestens 70 Prozent der Feinerschliessung bezahlen müsse.

Auch wenn die kommunale Verordnung die Kosten für die verbleibende Strecke offenlasse, dürften diese Kosten nicht der Gemeinde angelastet werden. Denn die Feinerschliessung müsse nach Bundesrecht «zumindest grösstenteils» durch die privaten Grundeigentümer bezahlt werden. Fazit: «Daher kann die Bestimmung nur so ausgelegt werden, dass der Grundeigentümer die Kosten zu tragen hat, wie wenn der Normalfall vorliegt.» Etwas, das auch in der Bauordnung der Gemeinde so geregelt sei.

Das Urteil ist laut Auskunft des Gerichts rechtskräftig geworden.

www.gl.ch / Entscheiddatenbank der Glarner Gerichte: VG.2019.00023

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