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Dafür ist es nie zu früh, aber irgendwann zu spät

Bei Erbschaften geht es oft um viel Geld. Da lohnt es sich, Klarheit zu schaffen und das geht am einfachsten mit einem Testament. Dabei gilt es einige Dinge zu beachten. Wir haben Euch darum die wichtigsten Informationen zusammengetragen.

Südostschweiz
13.09.18 - 04:30 Uhr
Leben & Freizeit
Seinen letzten Willen schreibt man am besten von Hand und nach einigen Kriterien auf.
Seinen letzten Willen schreibt man am besten von Hand und nach einigen Kriterien auf.
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Habt Ihr schon mal etwas geerbt? Oder werdet Ihr noch erben? Oder werdet Ihr – irgendwann einmal ganz weit weg von heute – etwas zu vererben haben?

Habt Ihr denn auch ein Testament? Oder beabsichtigt Ihr, eines zu verfassen? Darüber habt Ihr euch noch gar nie Gedanken gemacht? Dann ist dieser Donnerstag, 13. September, der richtige Tag dafür, denn es ist Internationaler Tag des Testaments.

Nun ist das mit dem Testament verfassen gar nicht mal so simpel. Damit Ihr euch nicht durch zig Gesetze, Dokumente und Ratgeber-Webseiten kämpfen – oder gleich einen Termin beim Notar machen – müsst, haben wir das übernommen und die wichtigsten Informationen zusammengetragen, die es in der Schweiz zu beachten gilt.

Drei Formen von Testamenten

  1. Das eigenhändige Testament: Ihr schreibt das Testament von Anfang bis Schluss eigenhändig, datiert es mit Jahr, Monat und Tag, erfasst Eure vollständigen Personalien und unterzeichnet das Dokument. Damit ist es bereits gültig, eine Beglaubigung durch einen Notar ist nicht notwendig. Solltet Ihr bereits früher ein Testament verfasst haben, das ersetzt wird, müsst Ihr dieses explizit widerrufen oder vollständig vernichten.
  2. Das öffentliche Testament: Ihr diktiert einer Amtsperson oder einem Notar Euren letzten Willen. Das Dokument wird von Euch sowie zwei unbeteiligten Zeugen – sprich sie werden nicht im Testament begünstigt – unterzeichnet und vom Notar aufbewahrt.
  3. Das mündliche Testament: Dieses ist die Notlösung, wenn es nicht mehr möglich ist, ein Testament in anderer Form zu verfassen. Dabei kann der Erblasser (der Verstorbene) seinen letzten Willen zwei Zeugen erklären, die den Willen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag und mit Erklärung der konkreten Umstände schriftliche festhalten und an die zuständige Gerichtsbehörde weiterleiten.

Erbbegünstigte

Als Erben in einem Testament können eingesetzt werden:

  • Natürliche Personen, also jede beliebige Person
  • Juristische Personen, zum Beispiel Vereine, Stiftungen oder Aktiengesellschaften
  • Personenmehrheiten oder eigene Rechtspersönlichkeiten, zum Beispiel Personengruppen ohne vertragliche Beziehungen (eure Feierabend-Jass-Truppe), Kollektivgesellschaften oder Einfache Gesellschaften
  • Gemeinwesen, Gemeinden oder Kantone

Gesetzliche Erben

Habt Ihr kein Testament verfasst, ist die Erbfolge gesetzlich geregelt. Erbberechtigt sind dann Eure Nachkommen (oder deren Nachkommen), Eure Eltern und eure Ehe- oder eingetragenen Partner. Dabei gilt: die eine Hälfte des Nachlasses geht an den Partner, die andere Hälfte an die Nachkommen, die zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Eure Eltern werden nur berücksichtigt, wenn Ihr keine Kinder (oder Enkel) habt.

Wenn Ihr nun ein Testament erstellt, gibt es einen Pflichtteil für die gesetzlichen Erben, der im Schweizer Erbrecht geschützt ist. Habt Ihr keine gesetzlichen Pflichtteilserben, könnt Ihr frei über das gesamte Erbe verfügen.

Gesetzlicher Pflichtteil

Als geschützt gilt bei den eigenen Kindern Dreiviertel des gesetzlichen Anspruchs, bei Eltern und Partnern die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs. Am einfachsten erklärt sich der geschützte Pflichtteil des Erbes, der den gesetzlichen Erben zusteht an einem Beispiel:

Der Erblasser hat einen Ehepartner, zwei Kinder, davon eines bereits verstorben, und zwei Enkel. Der Nachlass beträgt 40'000 Franken.

  • Partner:
    Gesetzlicher Anspruch: Die Hälfte des Nachlasses, 20'000 Franken, davon geschützt ist die Hälfte, also 10'000 Franken
  • Kind:
    Gesetzlicher Anspruch: Ein Viertel des Nachlasses, 10'000 Franken, davon geschützt sind Dreiviertel, also 7500 Franken.
  • Zwei Enkel:
    Gesetzlicher Anspruch: Je ein Achtel des Nachlasses, 5000 Franken, davon geschützt sind Dreiviertel, also 3750 Franken.

Insgesamt sind also 25'000 Franken des Nachlasses gesetzlich geschützt und können nicht anders verteilt werden. Die weiteren 15'000 Franken können testamentarisch verteilt werden, wie es dem Willen des Erblassers entspricht.

Eine Übersicht über die gesetzlichen und geschützten Erbanteile für verschiedene Familiensituationen findet Ihr zum Beispiel HIER oder HIER.

Enterbung

Man kennt die Szene aus zahlreichen Filmen oder Büchern: der Familienpatron ist mit der Partnerwahl seines Sprösslings – oder sonst irgendeiner seiner Entscheidungen – nicht einverstanden und erklärt ihn für enterbt. Das geht tatsächlich, ist aber nicht ganz so einfach.

Für Enterbungen gibt es zwei zulässige Gründe:

  1. Der Enterbte hat eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person begangen.
  2. Der Enterbte hat die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt.

Damit die Enterbung zulässig ist, müssen die konkreten Gründe dafür im Testament angegeben sein. Der Enterbte kann diese anfechten. Nun müssen jene Erben, die von der Enterbung profitieren, beweisen, dass sie richtig ist. Kann dieser Nachwies nicht erbracht werden, steht dem Enterbten sein Pflichtanteil zu. War der Enterbungsgrund nachweislich falsch, kann der Enterbte auch über den Pflichtteil hinaus am Erbe teilhaben.

Das alles ist jetzt immer noch reichlich umständlich. Eine einfach verständliche Anleitung zur Formulierung eines Testaments mit verschiedenen Eventualitäten und Zuwendungen findet Ihr zum Beispiel HIER.

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