Wie verhält es sich mit Mietzinsanpassungen bei Sanierungen?
von Marc Berger, eidg. dipl. Immobilien-Treuhänder und Mitglied beim Schweizerischen Verband der Immobilienwirtschaft Graubünden.
Wie sieht es aus, wenn der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses das Gebäude (Teile davon) oder gar die vermieteten Räume sanieren will? Ist der Mieter berechtigt, für Einschränkungen während der Umbauphase (wenn z. B. der Lift nicht zur Verfügung steht, Wasser- und Strom unterbrochen sind) oder andere Störungen durch Lärm oder Schmutz zu erwarten sind, eine Mietzinssenkung zu verlangen? Muss der Vermieter auf ein derartiges Gesuch eingehen?
Und wie verhält es sich auf der anderen Seite? Kann der Vermieter den Mietzins aufgrund einer getätigten Investition erhöhen?
Rechtzeitige Information beachten
Einführend soll erwähnt sein, dass ein Eigentümer seine Liegenschaft in vermietetem Zustand grundsätzlich sanieren darf. Auch wenn der Mieter dies nicht möchte. Der Vermieter hat sich dabei jedoch an die entsprechenden Regeln und Gesetze zu halten, muss gebührend Rücksicht auf die Mieterschaft nehmen und rechtzeitig über das Vorhaben orientieren. Wie früh vor Beginn der Sanierung informiert werden muss, ist im Gesetz nicht geregelt. In der Praxis spricht man von mindestens drei Monaten Vorlaufzeit für die Mieter. Diese Frist hängt stark vom Umfang (Dauer und Intensität) der Arbeiten ab.
Berechnung der Mietzinsminderung
Der Mieter gelangt nach der Sanierung mit einem Gesuch um Senkung des Mietzinses an den Vermieter. Der Vermieter prüft das schriftliche Gesuch und berechnet nach Abschluss der Arbeiten die Höhe der Reduktion. Wesentliche Aspekte für die Berechnung sind Dauer der Umbauarbeiten und Ausmass der eingeschränkten Wohnqualität in dieser Zeit. Diese Punkte stellen im mietrechtlichen Sinne einen Mangel an der Sache dar. Die effektive Preisminderung ist Ermessenssache und richtet sich in den meisten Fällen nach Erfahrungswerten.