Wie hoch darf ein Mietzinsdepot sein, und wie ist es mit der späteren Rückzahlung?
von Fabian Gloor, MLaw und gibt beim Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz Auskunft zu mietrechtlichen Fragen
Herbert Arn zieht um. Der neue Vermieter verlangt von ihm ein Mietzinsdepot von 5'100 Franken. Dieser Betrag scheint Arn im Verhältnis zum monatlichen Mietzins von 1'700 Franken brutto etwas gar hoch. Kann der Vermieter die Höhe der Kaution beliebig bestimmen? Die Antwort lautet: Nein. Gemäss Art. 257e OR darf die Vermieterschaft bei der Vermietung von Wohnräumen höchstens drei Monatsmietzinsen brutto als Mietzinsdepot verlangen. Die 5'100 Franken, welche der Vermieter von Arn fordert, bewegen sich also noch im zulässigen Rahmen. Eine Mietzinskaution ist ausserdem nur geschuldet, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Einzahlung auf Sperrkonto
Gemäss Art. 257e OR muss die Vermieterschaft die Kaution bei einer Bank auf ein spezielles Konto, ein sogenanntes Sperrkonto, einzahlen. Dieses Konto muss auf den Namen von Arn lauten. Das Geld ist so zwar blockiert, es bleibt aber im
Eigentum von Arn. Auch die darauf aufgelaufenen Zinsen gehören ihm. Wenn am Ende der Mietdauer alle gegenseitigen Ansprüche geklärt sind, muss der Vermieter das Geld freigeben, indem er ein entsprechendes Formular der Bank unterzeichnet. Die Bank darf das Depot nur auszahlen, wenn sowohl Arn als auch der Vermieter dem zustimmen oder ein entsprechender rechtskräftiger Entscheid einer Schlichtungsbehörde oder eines Gerichts ergangen ist. Eine Auszahlung ist auch möglich, wenn der Vermieter der Bank einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl des Betreibungsamts vorlegen kann. So ist sichergestellt, dass sich der Vermieter nicht einfach an der Kaution bedienen kann, ohne dass die Forderung rechtlich überprüft wird.