Von Zäunen, Bäumen und Grenzabständen – was sagt das Nachbarsrecht?
von Tobias Brändli, selbstständiger Rechtsanwalt und Vizepräsident des Regionalgerichts Landquart
Dem Grundeigentum kommt im Schweizer Recht ein hoher Stellenwert zu. In vertikaler Hinsicht gilt Folgendes: Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht (Art. 667 Abs. 1 ZGB). Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen (Art. 667 Abs. 2 ZGB).
In horizontaler Hinsicht sind die einzelnen Parzellen hingegen notwendigerweise genau definiert, um sie von den benachbarten Parzellen abzugrenzen. Die Grenzen selbst werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben (Art. 668 Abs. 1 ZGB). Es gilt eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Grundbuchpläne (Art. 668 Abs. 2 ZGB).
Abstandsvorschriften beachten
Grundsätzlich ist jeder Eigentümer berechtigt, sein Grundstück durch Zäune, Hecken oder Mauern einzufrieden. Bei der Art und Ausgestaltung sind diesbezüglich kantonale Abstandsvorschriften und gegebenenfalls das übrige Baurecht zu beachten.
Das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden sieht beispielsweise einen Grenzabstand von 2,5 Meter zum Nachbargrundstück für die Erstellung von Gebäuden vor, sofern das Baugesetz der Gemeinde keine grösseren Grenzabstände vorschreibt (Art. 75 Abs. 1 KRG).