Nebenkosten: Akontozahlungen sind Kosten-Vorschüsse
von Ralf Capeder, lic. iur. und MAS UZH in Real Estate, Standortleiter Verit Immobilien AG, Chur
Der Vermieter darf nur Leistungen in Rechnung stellen, welche direkt mit der Benutzung des Mietobjekts zusammenhängen. Der Mieter hat entsprechend lediglich Nebenkosten zu tragen, welche mit dem Vermieter ausdrücklich vereinbart wurden. Nebenkostenpflichtig sind beispielsweise Heizung, Kalt- und Warmwasser, Treppenhausreinigung, Garten- und Umgebungsarbeiten, Serviceabonnements, Gebühren für Kabelanschluss, Schneereinigung, Kehrichtabfuhr, Lift, Hauswartung, Abwassergebühren.
Zu tiefe Akontozahlungen: ein Problem?
Falls tatsächlich angefallene Heiz- und Nebenkosten die jeweils geleisteten Akontozahlungen übersteigen und der Vermieter entsprechende Nachforderungen geltend macht, könnte dies Mieter dazu veranlassen, die geltend gemachten Nebenkosten nicht vollständig oder überhaupt nicht zu bezahlen.
Strittig ist dabei häufig die Frage, ob der Vermieter verpflichtet gewesen wäre, die Mieter darüber zu informieren, dass die vereinbarten Akontozahlungen nicht kostendeckend sein würden. Der Mieter stellt sich auf den Standpunkt, dass seitens Vermieter etwas verschwiegen wird, welches der Mieter nicht kennt und auch nicht zu kennen verpflichtet ist. Zumal der Vermieter bei Vertragsabschluss über einen Informationsvorsprung verfüge, da er die Nebenkosten aufgrund von früheren Werten kenne oder diese bei Erstvermietungen infolge von Erfahrungswerten abschätzen könne.
Nebenkosten sind nicht abschätzbar
Diese Auffassung findet in der Rechtsprechung seit Längerem keinen Widerhall. Ein Vermieter ist demnach nicht verpflichtet, den Mieter während der Vertragsverhandlungen über die mutmassliche Höhe der Nebenkosten aufzuklären. Das selbst dann nicht, wenn diese voraussichtlich durch die vereinbarten Akontozahlungen nicht gedeckt sind.